Jeder Beschäftigte, der mit Billigung des Arbeitgebers auswärtige Dienstgeschäfte erledigt, befindet sich auf Dienstreise und hat folglich bei fristgemäßer Beantragung Anspruch auf Reisekostenvergütung in dem durch das jeweilige Reisekostenrecht vorgegebenen Rahmen. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und zum Arbeitgeber abgeordnete Beschäftigte.

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