1 Allgemeines
Weder das Reisekostenrecht noch das Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht sind im TVöD eigenständig geregelt. § 44 Abs. 1 TVöD-BT-V verweist für den Bereich des Bundes und im kommunalen Bereich für die Sparte Verwaltung grundsätzlich auf die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen. Mittels der Verweisung wird für die Beschäftigten gewährleistet, dass sie den unmittelbar im Bundesreisekostengesetz genannten Beamtinnen und Beamten gleichgestellt sind. Durch die Blankettverweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen soll dem Beschäftigten insoweit dieselbe Rechtsstellung wie den Beamten eingeräumt werden. Die Reisekostenvorschriften des Bundes gelten aufgrund der Verweisung als tarifliche Rechtsnorm, d. h. zwischen beiderseits Tarifgebundenen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) unmittelbar und zwingend.
Sonderregelungen zu § 44 BT-V als Allgemeine Vorschrift im Besonderen Teil Verwaltung sind in § 45 Nr. 13 BT-V (Bund), § 46 BT-V (im Anhang: Teilnahme an Manövern und Übungen), in § 47 Nr. 10 und 13 BT-V (Bund) und in § 54 Nr. 2 BT-V (VKA; für Beschäftigte beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen) sowie in § 55 Nr. 5 BT-V (VKA; für Beschäftigte an Theatern und Bühnen) normiert. Eine derartige Verweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen in einer Tarifnorm ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig. Sogenannte Blankettverweisungen, die tarifliche Ansprüche durch Verweisung auf beamtenrechtliche Bestimmungen regeln, sind zulässig und wirksam; sie enthalten keine unzulässige Delegation der Rechtssetzungsbefugnis.
Beachten Sie, dass in den Sparten Krankenhaus (§ 23 Abs. 4 TVöD-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (§ 23 Abs. 4 TVöD-B) und Entsorgung (§ 23 Abs. 3.1 TVöD-E) auf die beim Arbeitgeber geltenden Grundsätze verwiesen wird. Soweit die Arbeitgeber in diesen Sparten dem öffentlichen Haushaltsrecht unterliegen, finden, wenn keine eigenständigen Grundsätze bestehen, die für Beamten geltenden Bestimmungen Anwendung.
In den Sparten Sparkassen (§ 23 Abs. 3.1 TVöD-S) und Flughäfen (§ 23 Abs. 3.1 TVöD-E) wird auf die beim Arbeitgeber geltenden Grundsätze verwiesen, ohne subsidiäre Heranziehung der für die Beamten geltenden Bestimmungen.
Der Begriff der "Dienstreise" und die damit verbundenen und nachstehend ausgeführten Grundsätze finden sich sowohl im Bundesreisekostengesetz als auch in den einzelnen Landesreisekostengesetzen wieder und sind nahezu identisch. Angesichts dieser Parallelen beziehen sich die nachstehenden Ausführungen ausschließlich auf das Bundesreisekostengesetz, die gleichermaßen auch für die Länderregelungen herangezogen werden können.
Nach § 2 Abs. 1 BRKG liegt eine Dienstreise mit Anspruch auf Reisekostenvergütung vor, wenn
- ein vom BRKG (§ 1 Abs. 1 BRKG) erfasster Bediensteter mit Anspruch auf Reisekostenvergütung dienstlich unterwegs ist,
- außerhalb der Dienststätte (ein als Geschäftsort bezeichneter Ort) ein dienstlicher Auftrag (Dienstgeschäft) erledigt wird und
- die zuständige Behörde die Reise schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt hat, sofern nach dem Amt des Bediensteten oder Wesen des Dienstgeschäfts dies nicht in Betracht kommt.
Dienstreisen sind auch die Erledigung von Dienstaufgaben am Dienst- oder Wohnort (frühere Dienstgänge), die Teilnahme an ausschließlich in dienstlichem Interesse liegenden Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Dienststätte sowie Reisen anlässlich von Versetzungen und Abordnungen (einschl. auch der Aufhebung einer Abordnung). Der Abordnung stehen die Zuweisung und die Personalgestellung gleich. Bei Reisen aus Anlass der Einstellung nach Begründung des Arbeitsverhältnisses kann Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen gewährt werden (§ 11 Abs. 2 BRKG). Angeordnete Reisen zur Vorstellung von Bewerbern aus dem eigenen Geschäftsbereich sind Dienstreisen.
Der Beginn einer Reise ist grundsätzlich ab 6 Uhr zumutbar. Die Ankunft am Geschäftsort und die Rückkehr an den Wohnort sind dagegen bis 24 Uhr zumutbar. Ein früherer Reisebeginn oder ein späteres Dienstreiseende aus dienstlichen Gründen bleibt hiervon unberührt. Allgemeine arbeitsfreie Tage sollen als Reisetage vermieden werden. Bei einer Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Fürsorge zu berücksichtigen und abzuwägen.
2 Dienstgeschäfte
Dienstreisen im Allgemeinen kommen nur für Dienstgeschäfte in Betracht, die der Behörde obliegen, der der Bedienstete angehört und die dem Bediensteten auch zugewiesen sind. Damit knüpft das Dienstgeschäft an das konkrete Amt im funktionellen Sinne an. Dienstgeschäfte können für den Bediensteten somit nur in der Erledigung seiner ihm konkret übertragenen Aufgaben anfallen. Bevor eine Dienstreise zur Erledigung ...