Zahlreiche Bundesländer haben in ihren Personalvertretungsgesetzen Regelungen zu Dienstvereinbarungen ohne abschließenden Erlaubnisvorbehalt. Diese Länder haben dem Modell einer beschränkten Regelungsautonomie – wie z. B. im Bundesrecht – eine Absage erteilt. Vielmehr enthalten diese Personalvertretungsgesetze Generalklauseln, welche Dienststelle und Personalrat zum Abschluss von Dienstvereinbarungen ermächtigen. So lautet z. B. § 70 Abs. 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: "Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Regelungen entgegenstehen."
Enthält das einschlägige Landespersonalvertretungsgesetz eine solche generelle Ermächtigungsgrundlage, so können Dienststelle und Personalrat im Rahmen ihrer Zuständigkeit grundsätzlich in allen die Arbeitsbedingungen der Bediensteten betreffenden Angelegenheiten Dienstvereinbarungen treffen, soweit nicht Gesetze oder Tarifverträge entgegenstehen.
Jedoch ist auch in Ländern mit so weitreichender Ermächtigungsgrundlage zu beachten, dass Dienstvereinbarungen stets akzessorisch zu den durch den Landesgesetzgeber dem Personalrat übertragenen Aufgaben sein müssen. Dienstvereinbarungen mit von den gesetzlichen Beteiligungsrechten des Personalrats unabhängigen Inhalten sind damit unzulässig. Andernfalls könnte im Wege von Dienstvereinbarungen das jeweilige Personalvertretungsgesetz sozusagen beliebig erweitert oder auch beschränkt werden. Zum Ausdruck kommt dieses Gebot, Dienstvereinbarungen stets innerhalb des jeweiligen Personalvertretungsgesetzes zu schließen, z. B. in § 4 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Ergebnis ist damit auch in den Ländern mit grundsätzlich weiter Regelungsautonomie indirekt ein stets zu beachtender Erlaubnisvorbehalt zum Abschluss von Dienstvereinbarungen gegeben.
Grenzen für den Abschluss von Dienstvereinbarungen ergeben sich zudem aus Überlegungen zur Sicherung der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie. Regelungen zu abschließend durch geltende Tarifnormen erfassten Inhalten sowie alle Regelungen, die Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die ihrerseits im Tarifvertrag selbst oder üblicherweise durch einen solchen geregelt werden können, dürfen nicht Gegenstand von Dienstvereinbarungen sein.
Prüfen Sie zunächst, ob das für Ihre Dienststelle/Ihren Betrieb geltende Personalvertretungsgesetz eine generelle Ermächtigung zum Erlass von Dienstvereinbarungen enthält oder aber deren Zulässigkeit lediglich auf bestimmte, im Gesetz aufgeführte Angelegenheiten beschränkt.