3.1 Zustandekommen von Dienstvereinbarungen
Eine Dienstvereinbarung kommt wie andere Verträge durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Vertragsparteien, also von Dienststelle und Personalrat, zustande, vgl. § 63 Abs. 2 BPersVG. Für die Dienststelle handelt der Dienststellenleiter, aufseiten des Personalrats ist ein ordnungsgemäß zustandegekommener Beschluss der Personalvertretung erforderlich, weil der Personalrat nur so seinen Willen bilden kann.
Nicht ausdrücklich geregelt ist die jeweilige Zuständigkeit des Personalrats oder der Dienststellenleitung zum Abschluss von Dienstvereinbarungen. Zu beachten sind jedoch die nach dem einschlägigen Personalvertretungsgesetz geltenden Prinzipien und Regelungen zu Zuständigkeitsfragen. Im Ergebnis steht die Kompetenz zum Abschluss einer Dienstvereinbarung dem Organ zu, das die Befugnis zur Regelung des Dienstvereinbarungsgegenstands hat. Was die Dienststellenleitung angeht, so ist regelmäßig deren Sachentscheidungsbefugnis maßgebend. Sie folgt aus dem Direktions- und Weisungsrecht. Die Zuständigkeit der Personalvertretung (örtlicher Personalrat, Stufenvertretung oder Gesamtpersonalrat) folgt aus den Zuständigkeitsnormen des einschlägigen Gesetzes.
Die Initiative zum Abschluss einer Dienstvereinbarung kann von jedem der beiden Partner ausgehen. Möchte der Dienststellenleiter eine Regelung durch Dienstvereinbarung erreichen, so hat er dies der Personalvertretung vorzuschlagen. Will die Personalvertretung eine Dienstvereinbarung anregen, so kann sie, gestützt auf ihr Initiativrecht nach § 77 BPersVG, eine entsprechende Vereinbarung einfordern. Sofern der andere Partner einer Regelung im Wege der Dienstvereinbarung offen gegenübersteht, finden gemeinsame Erörterungen statt, die eine Einigung über den Inhalt der Dienstvereinbarung zum Ziel haben. Ist ein dahingehendes Verhandlungsergebnis erreicht, so muss dieses durch getrennte Beschlussfassungen der Personalvertretung und des Dienststellenleiters gebilligt werden.
Kommt es in der Frage des Abschlusses einer Dienstvereinbarung zwischen Dienststellenleiter und Personalrat zu keiner Einigung, so besteht die Möglichkeit, das Einigungsverfahren gemäß § 70 Abs. 3 und § 71 BPersVG bis zur Entscheidung einer Einigungsstelle fortzusetzen. Zwar fehlt eine gesetzliche Regelung über ein Antragsrecht des Personalrats auf Abschluss von Dienstvereinbarungen. Die Regelung des § 70 BPersVG spricht insoweit nur vom Recht, "Maßnahmen" zu beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht jedoch das Antragsrecht mit der Begründung, dass Dienstvereinbarungen letztlich regelmäßig eine Behandlung einer Vielzahl von maßnahmefähigen Einzelfällen abbilden, durch die Mitbestimmungsakte erledigt oder erübrigt werden können. Es handele sich dabei praktisch um antizipierte Mitbestimmung.
Dienstvereinbarungen können auch durch einen Spruch der Einigungsstelle zustande kommen.
3.2 Schriftform
Dienstvereinbarungen sind schriftlich abzuschließen. Einige Personalvertretungsgesetze, so auch das BPersVG in § 63 Abs. 2 BPersVG, erlauben inzwischen auch den Abschluss in elektronischer Form im Sinne des § 126a BGB per qualifizierter elektronischer Doppelsignatur.
Ein Abschluss einer Dienstvereinbarung im Wege eines einfachen E-Mail-Austausches ist damit nicht zulässig.
Die Formgebote sind konstitutiver Natur. Werden sie nicht eingehalten, gelten Dienstvereinbarungen als nicht zustande gekommen.
Wählen die Dienststellenparteien die Schriftform, hat die Unterzeichnung aufseiten der Dienststelle durch den Dienststellenleiter bzw. – im Verhinderungsfall – durch seinen ständigen Vertreter zu erfolgen (§ 8 BPersVG). Für den Personalrat unterschreibt dessen Vorsitzender. Handelt es sich um eine Gruppenangelegenheit, so hat außerdem der Vertreter der betroffenen Gruppe zu unterzeichnen (vgl. § 35 Abs. 2 BPersVG). Es empfiehlt sich, dass beide Seiten auf der gleichen Urkunde unterzeichnen, also nicht lediglich nur von einer Seite unterschriebene Ausfertigungen austauschen.
Beschließt die Einigungsstelle den Abschluss der Dienstvereinbarung, so wird durch die schriftliche Niederlegung der vollständigen Dienstvereinbarung und der Unterzeichnung dieses Beschlusses der Einigungsstelle das Formerfordernis für die Dienstvereinbarung gewahrt.
3.3 Bekanntmachung
Die Bekanntmachung der Dienstvereinbarung ist Sache des Dienststellenleiters (§ 63 Abs. 2 BPersVG). Sie hat "in geeigneter Weise" zu erfolgen, d. h. so, wie in der Dienststelle üblicherweise die für Bedienstete geltenden Regelungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung ist jedoch keine rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung. Es handelt sich insoweit um eine reine Ordnungsvorschrift.
Auch wenn die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung nicht von deren Bekanntmachung abhängig ist, wird man Beschäftigte, die gegen eine nicht ordnung...