Ist die private Nutzung eines Dienstwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH ausdrücklich gestattet, liegt laut Rechtsprechung des BFH Sachlohn vor. Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der Vorteilsgewährung kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, denen die GmbH einen betrieblichen Pkw aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung überlassen hat.
Die vorstehenden Ausführungen zu vertraglich vereinbarten Nutzungsverboten gelten uneingeschränkt auch für die lohnsteuerliche Behandlung der Dienstwagenüberlassung an einen (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Ein privates Nutzungsverbot ist aus Sicht der Lohnsteuer auch für die Dienstwagenbesteuerung bei diesem Personenkreis zu beachten. Wird dem (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer (im Anstellungsvertrag) die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs ausdrücklich verboten, ist der Ansatz eines als Arbeitslohn zu versteuernden geldwerten Vorteils nach der 1-%-Regelung nicht zulässig.
Verdeckte Gewinnausschüttung durch unbefugte Privatnutzung
Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Dienstwagen unbefugt privat, liegt zwar kein Arbeitslohn, aber eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Die Grundsätze der bundeseinheitlichen Verwaltungsanweisung zur Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Dienstwagenüberlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer gelten weiter.
Weitergeltung des Anscheinsbeweises
Für die Frage einer vGA im Falle der Nutzung eines Dienstwagens ist nach wie vor der Anscheinsbeweis maßgebend. Der BFH geht anders als der Lohnsteuersenat davon aus, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm überlassenen Dienstwagen ungeachtet eines privaten Nutzungsverbots auch privat nutzt. Insoweit wird eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende tatsächliche Durchführung der Dienstwagenüberlassung unterstellt, die zu einer "vGA Dienstwagen" führt.
Widerlegbarkeit des Anscheinsbeweises
Dieser Anscheinsbeweis kann allerdings widerlegt werden. Voraussetzung ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt oder seitens der GmbH organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, die eine Privatnutzung des Dienstwagens ausschließen. Beispiele hierfür sind:
- die Überwachung durch Dritte,
- das Abstellen des Dienstwagens auf dem Firmengelände oder
- die Verwahrung des Schlüssels durch Dritte.
Ebenso ausreichend ist es, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nur beschränkten Zugriff auf den Dienstwagen hat (z. B. bei Poolfahrzeugen). Die Einhaltung des Nutzungsverbots ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
Körperschaftsteuerrecht abweichend vom Lohnsteuerrecht
Während dem Lohnsteuer-Außenprüfer im Normalfall der Ansatz eines geldwerten Vorteils als Arbeitslohn verwehrt ist, wenn er die unbefugte Privatnutzung des Dienstwagens feststellt, bewirkt der im Körperschaftsteuerrecht weiter geltende Anscheinsbeweis eine vGA, sofern die Firma keine geeigneten Kontrollmaßnahmen zur Überwachung des schriftlichen Nutzungsverbots nachweisen kann.
Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern bleibt es demzufolge im Ergebnis bei der Steuerpflicht der Dienstwagenüberlassung in Fällen eines schriftlichen Nutzungsverbots für Privatfahrten. Die Lohnsteuer-Außenprüfung fertigt zu diesem Zweck Kontrollmitteilungen an die zuständige Körperschaftsteuerstelle, die den geldwerten Vorteil als vGA erfasst.