Die verbilligte Überlassung einer Dienstwohnung ist ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist, wenn die vergünstigte Überlassung auf dem Arbeitsverhältnis beruht. Ein geldwerter Vorteil ist gegeben, wenn die Miete die ortsübliche Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung unterschreitet. Der Wert der verbilligten Überlassung einer Dienstwohnung ist nach § 8 Abs. 3 EStG und nicht nach § 8 Abs. 2 EStG zu ermitteln, da die Begriffe "Waren und Dienstleistungen" wirtschaftlich zu verstehen sind. Es ist ein Synonym für alle Sachbezüge und damit für die gesamte eigene Liefer- und Leistungspalette des jeweiligen Arbeitgebers.
Die günstigere Überlassung beruht nur dann auf dem Arbeitsverhältnis, wenn die Wohnungen anderen Mietern, die nicht im Arbeits-, Ausbildungs- oder Beamtenverhältnis stehen, nicht zu den gleichen günstigen Konditionen überlassen werden. Dabei ist es fraglich, ob eine Fremdvermietung mit einem Anteil von unter 10 % zu den gleichen Konditionen gegen eine verbilligte Überlassung aus dem Arbeitsverhältnis spricht. Erforderlich ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles durch das Finanzgericht als Tatsacheninstanz.
Wird bei einer Lohnsteueraußenprüfung durch das Finanzamt festgestellt, dass vom Arbeitgeber der geldwerte Vorteil einer Dienstwohnung zu niedrig angesetzt worden ist, muss der Arbeitgeber (evtl. im Rahmen eines Haftungsbescheids) Lohnsteuer nachzahlen. Der Arbeitgeber kann bezüglich der Nachzahlung für die letzten 6 Monate im Rahmen der Ausschlussfrist mit den Vergütungsforderungen des Beschäftigten aufrechnen. Die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TVöD beginnt frühestens mit dem Erlass des Haftungsbescheids und der Abführung der Steuern.
Enthält der Mietspiegel für die Art der überlassenen Wohnung eine Mietpreisspanne, so kann der Arbeitgeber entscheiden, welche Höhe der Miete er innerhalb dieser Mietpreisspanne bei der Berechnung des geldwerten Vorteils berücksichtigt. Er ist nicht gezwungen, bei einer solchen Spannbreite auf einen Mittelwert abzustellen, hierfür spricht weder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes. Für die ortsübliche Miete gilt gleichermaßen wie für die zivilrechtlich bedeutsame ortsübliche Vergleichsmiete, dass sie keine punktgenaue Einzelmiete ist, sondern selbst bei unterschiedlichen Miethöhen innerhalb einer gewissen örtlich bedingten Bandbreite liegen kann. Ein geldwerter Vorteil liegt somit nicht vor, solange die Miete den unteren Rahmen des Mietspiegels nicht unterschreitet.