Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der dem Beschäftigten bei Zuweisung einer Dienstwohnung für deren Nutzungswert auf seine Vergütung angerechnet wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1 DWV). Die Höhe der Dienstwohnungsvergütung ist in § 8 DWV bestimmt. Sie ist in Höhe des Mietwerts festzusetzen.

Sieht eine Dienstwohnungsvorschrift (hier: § 2 Dienstwohnungsverordnung Nordrhein-Westfalen) vor, dass der örtliche Mietwert der Dienstwohnung durch Vergleich mit den Mieten zu ermitteln ist, welche in derselben Gemeinde für Wohnungen gezahlt werden, die nach ihrer Lage und Art und nach anderen, den Mietwert beeinflussenden besonderen Umständen, vergleichbar sind, so sind die Vergleichsmieten für den nicht öffentlich geförderten Wohnungsbau zugrunde zu legen.[1]

Die Dienstwohnungsvergütung darf nach § 34 DWV den Betrag nicht übersteigen, der als höchste Dienstwohnungsvergütung für Beschäftigte festgesetzt ist. Hierzu ist die "Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Angestellte und Arbeiter" in der Neufassung vom 4.8.2000 zu beachten.[2] Danach darf die Dienstwohnungsvergütung den Betrag nicht übersteigen, der sich bei sinngemäßer Anwendung der für die Beamten geltenden Bestimmungen ergibt.

Die höchste Dienstwohnungsvergütung ist abhängig vom Bruttoentgelt.

Ausgehend von diesem Bruttoentgelt ergibt sich dann aus der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung"[3] die höchste Dienstwohnungsvergütung.

 
Wichtig

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Zahlung einer geringeren Dienstwohnungsvergütung, da von ihrem Teilzeitbrutto auszugehen ist.[36a] Diese Regelung muss auch für Beschäftigte in der Altersteilzeit gelten.

Durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen wird die Höhe des Entgelts bei Anschluss der Heizung einer Dienstwohnung an dienstliche Versorgungsleitungen nach § 26 Abs. 3 Satz 2 DWV geregelt und regelmäßig jährlich neu festgesetzt.

Nach § 35 DWV sind die Dienstwohnungsvergütung und die Kosten im Sinne der §§ 23ff. DWV von dem am Zahltag des gleichen Kalendermonats zu zahlenden Entgelt einzubehalten.

Grundsätzlich hat der Dienstwohnungsinhaber eine neu festgesetzte Dienstwohnungsvergütung nach § 12 Abs. 2 DWV vom Ersten des auf die Bekanntgabe folgenden übernächsten Kalendermonats an zu entrichten. Nach § 32 Abs. 2 und 3 DWV besteht für Beschäftigte aber die Besonderheit, dass eine Vorabzustimmung im Fall einer maßnahmebedingten Erhöhung des Mietwerts notwendig ist.

Eine Gemeinde kann die Dienstwohnungsvergütung gegenüber Beschäftigten nicht durch Verwaltungsakt festsetzen. Wird die Dienstwohnungsvergütung trotzdem durch Verwaltungsakt festgesetzt, ist für eine Klage hiergegen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Bescheid ist rechtswidrig und damit aufzuheben, weil der Arbeitgeber auf dem Gebiet des privaten Rechts durch Hoheitsakt tätig geworden ist.[5]

Ist der Dienstinhaber erkrankt und bekommt keinen Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers mehr, so ist kein Entgelt vorhanden, mit dem der Arbeitgeber gegenüber der Dienstwohnungsvergütung aufrechnen könnte. Aus dem Gedanken des § 326 BGB heraus ist der Beschäftigte dann verpflichtet, an den Arbeitgeber eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.[6]

[2] GMBl. 2000 S. 843.
[3] GMBl. 1979 S. 700.
[6] Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Aufl. § 84 Rz. 28.

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