Wird die Werkmietwohnung verkauft, wird das Mietverhältnis mit dem neuen Eigentümer gem. § 566 BGB fortgesetzt. Im Falle einer Kündigung kann sich dieser jedoch nicht auf die verkürzten Kündigungsfristen des § 576 BGB berufen.[1]

[1] Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, vor § 576 Rz. 8.

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