Einseitige Mieterhöhungen des Vermieters sind unzulässig, es gelten die §§ 557ff. BGB. Der Vermieter kann aber die Zustimmung des Mieters zur Erhöhung der Miete unter den Voraussetzungen der §§ 558ff. BGB verlangen, wenn eine Mieterhöhung nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Damit kann die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden, allerdings darf die Mietsteigerung innerhalb von 3 Jahren gemäß § 558 Abs. 3 BGB maximal 20 % betragen. Verweigert der Mieter seine Zustimmung, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen.

Will der Vermieter die Miete erhöhen, so sind die Entscheidungen, ab wann und in welcher Höhe, genereller Natur und unterliegen der Mitbestimmung des Personalrates.[1]

[1] VG Frankfurt, Beschluss v. 14.6.2010, 23 K 535/10.F.PV (zum PersVG Hessen).

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