Im Rahmen einer Sonderrechtsnachfolge tritt gemäß § 563 BGB der Ehegatte mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, sofern er mit ihm einen gemeinsamen Haushalt gebildet hat. Tritt ein Ehegatte nicht ein, so treten Kinder, die in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen gelebt haben, in das Mietverhältnis ein. Zudem können auch andere in der Wohnung lebende Familienangehörige und Lebenspartner eintreten. Mit dem Eintreten in das Mietverhältnis werden diese Personen Mietvertragspartei. Wenn die kraft Gesetzes eintretenden Personen innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Ableben Kenntnis erlangt haben, erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen, dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Im Falle eines Eintritts kann der Vermieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund liegt. Der wichtige Grund entspricht dem des § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein wichtiger Grund dürfte u. a. gegeben sein, wenn der Vermieter die Wohnung für einen anderen Beschäftigten benötigt. Die Frist für die Kündigungserklärung des Vermieters beginnt nach der Kenntnis vom Tod des Mieters und des Eintritts in das Mietverhältnis. Da es eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist ist, gelten die §§ 573d Abs. 3 Satz 1, 575a Abs. 3 Satz 1 BGB, also die um 3 Werktage verkürzte 3-Monatsfrist.

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