Die Rechte und Pflichten der Parteien hinsichtlich des Wohnraums beruhen auf der arbeitsvertraglichen Vereinbarung (dem gemischten Vertrag).[132b]

Wenn im Arbeitsvertrag auf Regelungen des Mietrechts verwiesen wird, gelten diese aufgrund der vertraglichen Bezugnahme. Regelmäßig enthält der Arbeitsvertrag Regelungen hinsichtlich der Wohnraumnutzung (gemischter Vertrag), die den mietrechtlichen Vorschriften vorgehen. Dies ist zulässig, sofern diese Regelungen nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) bzw. gegen §§ 305 ff. BGB bei Formularmietverträgen verstoßen. Bei ungeregelten Rechtsfragen sind diese im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu klären, dabei kann ergänzend auf das allgemeine Mietrecht zurückgegriffen werden, dies gilt allerdings nicht für die Regelungen der Miethöhe, da die Preisbildung bei Dienstwohnungen nach anderen Maßstäben erfolgt als bei einer Wohnungsmiete.[2]

Die Beendigung eines (Werk-)Dienstwohnungsverhältnisses während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses richtet sich allein nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen. § 576b BGB kommt erst zur Anwendung, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis beendet wurde. Einzelne Vertragsbedingungen können insbesondere durch eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags, durch eine Änderungskündigung oder durch die Ausübung eines vereinbarten Widerrufsvorbehalts geändert werden.[3]

Ansonsten gelten während des Bestands des Arbeitsverhältnisses für die Werkdienstwohnung die Vorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) nur subsidiär.[4] Lücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, wobei dann auch auf die mietrechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden kann.[5]

[2] Schmidt-Futterer-Blank, Mietrecht, 9. Aufl. 2007 § 576b Rz. 8f.
[5] Burkhard Boemke, Anm. zu BAG, Urteil v. 18.9.2007, 9 AZR 822/06 in AP Nr. 10 zu § 310 BGB.

4.1.1 Hausordnung

Auch bei einer Werkdienstwohnung kann eine Hausordnung vereinbart werden, siehe hierzu Punkt 2.9.

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