Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet im Grunde auch das Nutzungsrecht der Werkdienstwohnung, da ein einheitlicher Vertrag abgeschlossen wurde und der Arbeitsvertrag in dem gemischten Vertrag (Arbeitsvertrag mit Wohnraumüberlassung) vorherrschend ist.
Aus sozialen Gründen verweist § 576b BGB bei bestimmten Tatbeständen auf die mietrechtlichen Vorschriften.
4.10.1 Allgemeines
Weder Beschäftigte noch Arbeitgeber können isoliert die Wohnraumüberlassung kündigen. Da ein einheitlicher gemischter Vertrag bestehend aus dem Arbeitsvertrag und der Wohnungsüberlassung vorliegt, wäre dies eine unzulässige Teilkündigung.
Wird an einen Beschäftigten mit 2 Arbeitsverträgen eine Werkdienstwohnung übertragen, sollte eindeutig geregelt sein, aus welcher Tätigkeit heraus sich die Übertragung der Werkdienstwohnung ergibt. Ansonsten wäre eine Räumungsklage nur erfolgreich, wenn beide Arbeitsverhältnisse beendet werden. Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders der vertraglichen Regelung, also des Wohnungsüberlassers/Arbeitgebers.
4.10.2 Kündigungsfrist
Hinsichtlich der Beendigung der Überlassung einer Werkdienstwohnung ist zu unterscheiden, ob ein befristeter, ein auflösend bedingter oder ein unbefristeter Arbeitsvertrag vereinbart wurde:
- Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses gilt gemäß § 576b BGB der § 542 Abs. 2 BGB entsprechend. Damit endet die Wohnraumüberlassung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- Handelt es sich um ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 21 TzBfG (ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Eintritt des zukünftigen Ereignisses selbst ungewiss ist; anders als bei einem zweckbefristeten Arbeitsverhältnis, bei dem der Eintritt der Zweckerreichung sicher ist, aber der Zeitpunkt nicht vorhersehbar ist), ist eine automatische Beendigung des Rechtsverhältnisses bezüglich des Wohnraums gem. § 572 Abs. 2 BGB nicht möglich, so dass eine separate Kündigung erfolgen muss, genau wie beim unbefristeten Arbeitsvertrag.
Liegt ein unbefristeter Arbeitsvertrag vor, endet das Rechtsverhältnis der Wohnraumüberlassung grundsätzlich automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, die Voraussetzungen des § 576b Abs. 1 BGB sind gegeben – was der Regelfall sein dürfte. Nach § 576b BGB wird vom Grundsatz, dass das Nutzungsrecht der Werkdienstwohnung zeitgleich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet, in folgenden Fällen eine Ausnahme gemacht:
- wenn der Beschäftigte den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder
- in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
Damit endet das Nutzungsrecht an einer Werkdienstwohnung gemeinsam mit der Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags nach der 1. Alt. des § 576b Abs. 1 BGB, wenn der Beschäftigte die Wohnung nicht überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat. Einrichtungsgegenstände sind die für die normale Ausstattung erforderlichen Möbel sowie Kücheneinrichtung, Lampen, Teppiche, Bettwäsche und Bilder. Geschirr und sonstiger Hausrat sollen nicht dazu gehören. Ob eine Wohnung überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist, richtet sich nach Zahl und wirtschaftlicher Bedeutung der bei voller Möblierung benötigten Einrichtungsgegenstände. Es ist nicht der Zeitpunkt der Überlassung, sondern der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidend.
Für die gemeinsame Nutzung einer Werkdienstwohnung sind die Begriffe "Familie oder Personen" weit auszulegen. So gehören zur Familie der Ehegatte, alle Verwandten und Verschwägerten, ohne dass es auf einen bestimmten Grad der Verwandt- oder Schwägerschaft ankommt. Ebenfalls erfasst wird das Zusammenleben als nichteheliche Lebensgemeinschaft und gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.
Wenn der Beschäftigte die Dienstwohnung nicht überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat und auch nicht mit anderen Personen in der Wohnung wohnt, ist es trotzdem nicht möglich, den Beschäftigten etwa nach einer außerordentlichen Kündigung sofort aus der Wohnung zu weisen. Hier sollte dem Beschäftigten aus der Fürsorgepflicht heraus eine Räumungspflicht von einigen Tagen zugebilligt werden. Im Falle der ordentlichen Kündigung sollte sich die Räumungspflicht an der ordentlichen Kündigungsfrist orientieren.
Damit kommt die zeitgleiche Beendigung der Wohnraumüberlassung mit dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich nur in den seltenen Fällen in Betracht, dass der Beschäftigte die Wohnung allein bewohnt und nicht überwiegend möbliert hat. Im Regelfall, nämlich der überwiegenden Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen bzw. der gemeinsamen Nutzung mit anderen Personen, wird der einheitliche Vertrag an dessen Ende aufgespalten, so dass die Wohnraumnutzung als selbstständiges gesetzliches Schuldverhältnis weiter besteht, es ...