Aufgrund der mietrechtlichen Vorschriften erhält der Beschäftigte oftmals über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus ein Nutzungsrecht an der Werkdienstwohnung. Es liegt dann ein gesetzliches Schuldverhältnis vor; hierbei handelt es sich um ein Abwicklungsverhältnis. Das Nutzungsentgelt ist in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen. Enthielt der Arbeitsvertrag keine Angaben zur Miethöhe, ist das ortsübliche Entgelt für Werkdienstwohnungen maßgebend.[1]

[1] Staudinger-Rolfs, Mietrecht 2, 2006, § 576b BGB, Rz. 18.

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