Für Streitigkeiten aus der Überlassung einer Werkdienstwohnung sind die Arbeitsgerichte zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG).[1] Dies gilt insbesondere, wenn die Kündigung einer Werkdienstwohnung in unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage steht.[2]

Da sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Werkdienstwohnungsverhältnis in ein gesetzliches Schuldverhältnis umwandelt, ist nach wohl überwiegender Ansicht in diesen Fällen die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben.[3]

[3] Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, vor § 576 Rz. 11; Staudinger-Rolfs, Mietrecht 2, 2006, § 576b Rz. 26.

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