Da ein Arbeitgeber in dem gemischten Vertrag auch vom Mietrecht abweichende Regelungen treffen kann, ist es auch möglich, in diesem Vertrag auf die Dienstwohnungsvorschriften ganz oder teilweise Bezug zu nehmen. Ein Verstoß gegen §§ 242, 315 BGB ist hierin nicht zu sehen, da die Dienstwohnungsvorschriften eine sachgerechte Abwägung der Interessen des Wohnungsüberlassers und Wohnungsinhabers enthalten. Es sollte angegeben werden, welche Dienstwohnungsvorschriften (des Bundes oder eines Landes) gelten. Wichtig ist eine ausdrückliche Bezugnahme. Dies kann durch eine Nebenabrede geschehen, dabei kann auf die Dienstwohnungsvorschriften in vollem Umfang oder auch teilweise Bezug genommen werden.[1]

[1] Sponer/Steinherr, TVöD-Kommentar, vor 1112, Vorbem Abschnitt III, Rz. 19.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge