Verstirbt der Beschäftigte, dem eine Werkdienstwohnung überlassen war, so finden die §§ 563ff. BGB Anwendung.[1] Auf die Ausführungen im Gliederungspunkt 3.8 zu den Werkmietwohnungen wird verwiesen. Daneben besteht das Sonderkündigungsrecht nach § 576b BGB.
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