Verstirbt der Beschäftigte, dem eine Werkdienstwohnung überlassen war, so finden die §§ 563ff. BGB Anwendung.[1] Auf die Ausführungen im Gliederungspunkt 3.8 zu den Werkmietwohnungen wird verwiesen. Daneben besteht das Sonderkündigungsrecht nach § 576b BGB.

[1] Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Aufl. 2007, § 563 Rz. 2; 563a Rz. 2.

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