6.1 Allgemeines
Die Personalunterkünfte können als eine besondere Art der Dienstwohnung angesehen werden.
Seitens der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sind hinsichtlich der Überlassung von Personalunterkünften nahezu wortgleiche Tarifverträge sowohl für die Angestellten als auch für die Arbeiter vereinbart worden.
Personalunterkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16.3.1974, zuletzt geändert durch Änderungs-Tarifvertrag vom 6.2.1979, sind möblierte Wohnungen, möblierte Wohnräume und möblierte Schlafräume, die im Eigentum, in der Verwaltung oder in der Nutzung des Arbeitgebers stehen und die den Beschäftigten zur alleinigen Benutzung – bei Mehrbettzimmern zur gemeinsamen Benutzung durch die festgelegte Personenzahl – überlassen werden.
Im Bereich der TdL gelten die Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte für die Angestellten und die Arbeiter auch nach Einführung des TV-L weiter (§ 36 i. V. m. Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C). Im Bereich der VKA gelten die Tarifverträge ebenfalls gemäß § 36 TVöD fort.
Die Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte gelten im Bereich der VKA nur im Tarifgebiet West und im Bereich der TdL nur für die unter den TV-L fallenden Beschäftigten des Tarifgebiets West.
Die Bezeichnung als Personalunterkunft bzw. Dienstwohnung ist ein wichtiges Indiz für die Unterscheidung zwischen Personalunterkunft und Dienstwohnung. Zusätzlich sollte auch geprüft werden, ob von den Vertragsparteien gewollt war, dass der Beschäftigte die Wohnung bezieht und dauerhaft bewohnt, weil dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist. Dies würde für eine Dienstwohnung bzw. Werkdienstwohnung sprechen, da bei Personalunterkünften es dem Beschäftigten grundsätzlich freigestellt ist, ob er die Personalunterkunft bewohnt, es sei denn, es gibt eine entsprechende Verpflichtung im Arbeitsvertrag.
Die Abgrenzung der Personalunterkunft zur (Werk-)Dienstwohnung kann Schwierigkeiten bereiten. Regelmäßig wird eine Personalunterkunft möbliert, eine (Werk-)Dienstwohnung unmöbliert dem Beschäftigten überlassen.
Die Personalunterkünfte werden den Beschäftigten auf arbeitsvertraglicher Grundlage und dem Auszubildenden im Rahmen des Ausbildungsvertrags gestellt. Dabei muss es sich zwingend um Beschäftigte/Auszubildende handeln, an die die Wohnung auf arbeitsvertraglicher/ausbildungsvertraglicher Grundlage überlassen wird. Gastwissenschaftler, Doktoranden und Studenten erfüllen dieses Merkmal nicht, so dass an diese keine Personalunterkunft überlassen werden kann; es handelt sich dann eventuell um eine Werkmietwohnung. Besondere Verweisungen finden sich in § 9 Abs. 5 Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD).
6.2 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte gilt nur für den Bereich der TdL und VKA und erfasst alle Angestellten, wobei auch der Schwerpunkt im Bereich der Krankenhäuser und Heime liegt.
Die Überlassung einer Personalunterkunft ist auch an Auszubildende im Bereich der Pflege (§ 8b Abs. 3 Satz 1 TVAöD-Pflege) sowie an Praktikanten (§ 9 Abs. 5 Satz 1 TVPöD) möglich. Vom Geltungsbereich des Tarifvertrags Personalunterkünfte werden nicht die Dienstwohnungen, Werkdienstwohnungen und auch nicht die Werkmietwohnungen erfasst. Auf Personalunterkünfte finden die Dienstwohnungsvorschriften keine Anwendung.
An sich wäre die Überlassung einer Personalunterkunft eine Sachleistung im Sinne der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung. Da die Gewährung einer Personalunterkunft im Bereich der TdL und VKA aber aufgrund des Tarifvertrags über die Bewertung der Personalunterkünfte erfolgt, ist eine tarifvertragliche Anspruchsgrundlage vorhanden, sodass die Sozialversicherungs-Entgeltverordnung nicht anwendbar ist. Wird eine Personalunterkunft Beschäftigten des Bundes überlassen, gilt die Sozialversicherungs-Entgeltverordnung, da der Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte im Bereich des Bundes nicht gilt.
Da der Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte nicht für das Beitrittsgebiet gilt, sind für diese Beschäftigten die Sachbezugswerte nach der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung anzuwenden.
6.3 Verpflichtung zum Bezug einer Personalunterkunft
Es besteht weder aus dem BAT/TVöD noch aus den Tarifverträgen über die Bewertung der Personalunterkünfte ein Anspruch des Beschäftigten auf Überlassung einer Personalunterkunft bzw. ein Anspruch des Arbeitgebers, dass der Beschäftigte eine Personalunterkunft dauerhaft bewohnt. Eine Verpflichtung zum Bezug einer Personalunterkunft kann sich aber aus einer im Arbeitsvertra...