Nach § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG sind die Amtsgerichte unabhängig von der Höhe des Streitwerts ausschließlich zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses. § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG erfasst auch die Streitigkeiten aus einem Werkmietwohnungsverhältnis[1], insbesondere bei Streitigkeiten über die Miethöhe für Werkmietwohnungen.[2] Erfasst sind von dieser Generalklausel alle Ansprüche auf Leistung (Besitzeinräumung, Mietzins), Schadensersatz, Klagen auf Fortsetzung des Mietverhältnisses und auf Zustimmung zur Mieterhöhung.[3] In § 29 a ZPO ist der Gerichtsstand geregelt, zuständig ist demnach das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

Der Rechtsweg zu dem Amtsgerichten ist auch dann eröffnet, wenn der Arbeitgeber dem Inhaber einer Werkmietwohnung den zu entrichtenden Mietzins einvernehmlich vom monatlichen Lohn abzieht und der Arbeitnehmer auf Zahlung der restlichen Vergütung klagt, weil seiner Ansicht nach der Arbeitgeber zu viel Lohn einbehalten hat. Es kommt nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer einen (restlichen) Vergütungsanspruch geltend macht, sondern darauf, dass der materielle Gehalt des Streits allein in der Frage liegt, welchen Mietzins der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen kann.[4]

Hat der Arbeitnehmer gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutzklage erhoben und klagt der Arbeitgeber vor einer rechtskräftigen Entscheidung der Arbeitsgerichte auf Räumung einer Werkmietwohnung, deren Bezug für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zugesagt war, ist der mietrechtliche Räumungsprozess grundsätzlich nach § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Arbeitgerichtsbarkeit auszusetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung bei Vorgreiflichkeit steht im Ermessen des Gerichts. Vorausgesetzt wird aber die Anhängigkeit des Rechtsstreits beim Arbeitsgericht.

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