1 Begriff/Allgemeines

Dienstwohnungen sind Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Beamten oder Arbeitnehmern als Inhaber bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrags aus dienstlichen Gründen ausdrücklich zugewiesen worden sind, vgl. die Definition in § 2 Abs. 1 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen" (Dienstwohnungsvorschriften – DWV).

Eine Dienstwohnung wird vom Arbeitgeber nicht an den Arbeitnehmer "vermietet", sondern "überlassen". Dabei wird im Gegensatz zur Werkmietwohnung zwischen den Parteien kein gesonderter Mietvertrag geschlossen, sondern die Überlassung der Dienstwohnung ist unmittelbarer Bestandteil des Arbeitsvertrags und regelmäßig Teil der Vergütung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.[1] Es liegt ein einheitlicher gemischter Vertrag vor, der Bestandteile des Arbeits- und des Mietrechts enthält, bei dem aber das Arbeitsverhältnis vorherrscht.

Gemäß § 65 BAT erfolgt die Zuweisung einer Dienstwohnung und die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung nach den "beim Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen". Von der Verweisung auf die jeweils geltenden Bestimmungen werden nicht nur die Gesetze, Rechtsverordnungen und Tarifverträge, sondern auch die hierzu ergangenen Verwaltungsanordnungen und Erlasse erfasst.[2] § 65 BAT gilt für alle Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT fallen. Für die Arbeiter gelten inhaltsgleiche Bestimmungen (§ 60a BMT-G, § 69 MTArb).

Die Zuweisung von Dienstwohnungen kommt insbesondere für Hausmeister, Schulhausmeister, Pförtner, Werkleiter, Heimleiter, Revierförster, Schwimmmeister, Wachpersonal sowie für Arbeitnehmer, die Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst leisten müssen, wie etwa Klär- und Wasserwerker, in Betracht.

Der Anwendungsbereich des § 65 BAT ist auf die Zuweisung einer Dienstwohnung und die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung beschränkt und gilt damit nicht für (Werk-)Mietwohnungen. Die mietrechtlichen Vorschriften des BGB§ 535 ff. BGB) sind grundsätzlich auf Dienstwohnungen nicht anzuwenden. Lediglich bezüglich der Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses ist in § 576 b Abs. 1 BGB eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über Mietverhältnisse des BGB vorgesehen, wenn der Dienstwohnungsinhaber den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. Eine entsprechende Regelung ist auch in § 32 Abs. 4 S. 1 DWV enthalten. Obwohl § 65 BAT nur bezüglich der Zuweisung und der Bemessung der Dienstwohnungsvergütung auf die DWV verweist, sind aufgrund der in § 31 DWV enthaltenen Verweisung alle Vorschriften – mit Ausnahme des § 3 DWV – anwendbar.

Ein angestellter Schulhausmeister, der auf Grund bezirklicher tarifvertraglicher Regelungen eine über 38,5 Stunden hinausgehende Arbeitszeit hat, weil in einem nicht unerheblichen Maße Arbeitsbereitschaft anfällt, muss während dieser Zeit in der Schulanlage anwesend sein. Er darf sich aber auch während der Kernzeit, ohne Arbeit zu leisten, in seiner Dienstwohnung auf dem Schulgelände aufhalten, um bei Bedarf tätig zu werden, da die Arbeitsbereitschaft auch in der Wohnung erfolgen kann.[3]

[2] Clemens/Scheuring, Kommentar zum BAT, Vorbemerkungen vor § 1 - Geltungsbereich Vorbem. VII, 8.

2 Dienstwohnungsvorschriften

Für den Bereich des Bundes ist neben der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen" vom 16.02.1970 in der Neufassung des Jahres 1989 (Dienstwohnungsvorschriften – DWV[1]) auch die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen im Ausland" (Dienstwohnungsvorschriften Ausland – DWVA[2]) zu beachten. Die DWVA gelten gemäß Nr. 16 SR 2 d BAT für Angestellte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind.

Als Anlage zu der DWV in der Neufassung des Jahres 1989[3] sind die Muster eines Wohnungsblatts, der Protokolle der Wohnungsübergabeverhandlung und der Wohnungsrücknahmeverhandlung sowie eines Antrags auf Übernahme der Schönheitsreparaturen enthalten. Die DWV in der Fassung vom 16.02.1970 enthält das Muster einer Hausordnung.[4]

Die Bundesländer haben in aller Regel eigene Regelungen über Dienstwohnungen erlassen.[5] Zum Teil gelten diese landesrechtlichen Vorschriften auch für die Angestellten und Arbeiter. Fehlen derartige Regelungen gelten die Reichsbestimmungen über Dienstwohnungen[6] (für Beamte) und Werkdienstwohnungen[7] (für Arbeiter und Angestellte) aus dem Jahr 1937 fort (vgl. die Paragrafenangabe in § 38 DWV).

Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gelten regelmäßig die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. Zum Teil ist durch Erlass geregelt, dass die Dienstwohnungsvorschriften für die Kommunalbediensteten und den Bereich der öffentlich-rechtlichen Sparkassen entsprechend anzuwenden sind (z. B. Run...

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