Bezieht der Beschäftigte eine Personalunterkunft mit seinem Ehegatten bzw. seiner Familie, sollte die Rechtsauffassung des Gruppenausschusses der VKA für Kranken- und Pflegeanstalten, wie sie in der Sitzung am 24.2.1978 geäußert wurde, für die Berechnung des Nutzungsentgelts beachtet werden (ebenso 5./78 Mitgliederversammlung der TdL am 14.9.1978):

"Der Gruppenausschuss teilt die von der Geschäftsführerkonferenz der VKA vertretene Meinung, dass, wenn einem Ehepaar – gegebenenfalls mit einem bzw. mehreren Kindern – eine Personalunterkunft zur Verfügung gestellt wird und nur einer der Ehepartner Arbeitnehmer des Krankenhauses ist, der Wert der Unterkunft in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 5 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte zu berechnen ist, wobei die Kinder nicht berücksichtigt werden sollen."

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