(1) Die Einrichtung von Rundfunk- und Fernsehantennen oder Satellitenempfängern ist der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber von der Aufsichtsbehörde (§ 6) oder der von ihr hierzu ermächtigten hausverwaltenden Behörde (§ 7) auf vorherigen Antrag widerruflich zu gestatten. Bei der Einwilligung ist die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber zu verpflichten,

 

a)

die Antenne technisch einwandfrei zu erstellen,

 

b)

die Antenne bei Widerruf der Einwilligung zu entfernen,

 

c)

bei Entfernung der Anlage oder bei Räumung der Wohnung auf Verlangen der hausverwaltenden Behörde alle Eingriffe in den Gebäudezustand zu beseitigen.

 

(2) Werden Gemeinschafts-Anlagen zur Verfügung gestellt, so ist die Anbringung von Einzelanlagen nicht mehr zu gestatten; bestehende Einwilligungen sind zu widerrufen.

 

(3) Die Einrichtung von Kabelanschlüssen kann in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gestattet werden.

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