Die Dienstwohnungsvergütung (§ 12) und die Kosten, die die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber nach Abschnitt IV daneben zu tragen hat, sind von den am Zahltag des gleichen Kalendermonats zu zahlenden Bezügen (Entgelt) einzubehalten. Reichen die monatlichen Bezüge nicht oder nicht vollständig aus, ist der fehlende Betrag durch die Tarifbeschäftigten auf ein von der hausverwaltenden Stelle zu benennendes Konto zu überweisen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

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