Am 22.12.2006 haben die Tarifparteien den DRK-Reformtarifvertrag, nämlich den 27. Änderungstarifvertrag zum DRK-Tarifvertrag abgeschlossen,

  Teil A = Reform-Tarifvertrag
  Teil B = Überleitungs-Tarifvertrag.

Anders als der TVöD, der den BAT ersetzt, besteht der DRK-Tarifvertrag vom 31. Januar 1984 fort, als der Reform-Tarifvertrag in der Fassung des 27. Änderungstarifvertrags. Der Reform-Tarifvertrag nebst Überleitungstarifvertrag ist also von der Bezugnahmeklausel in den Arbeitsverträgen umfasst, wenn sie (wie üblich) mindestens lautet:

Der Reform-Tarifvertrag wurde aktualisiert durch den

  • 28. Änderungstarifvertrag vom 31.5.2007 und den
  • 29. Änderungstarifvertrag vom 15.8.2007,

die beide rückwirkend ab 1.1.2007 in Kraft getreten sind.

Hinzu kam der 30. Änderungstarifvertrag vom 26.5.2008 (Inkrafttreten rückwirkend ab 1.1.2008).

Mit diesen TV wurden vom DRK erstmals eigenständige Entgeltverhandlung geführt mit dem Ergebnis, dass ab 1.4.2008 tabellenwirksam eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat, ab 1.7.2008 eine Erhöhung um 3,1 % und ab 1.1.2009 um weitere 0,7 % erfolgten sowie Einmalzahlungen von 380 EUR für die Monate Januar bis März 2008 und 200 EUR für das Jahr 2009.

Seitdem weichen die Entgelttabellen von denen des TVöD ab.

Gleichzeitig wurde mit dem 30. ÄndTV ab 1.7.2008 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 auf 39 Stunden erhöht. Diese Erhöhung gilt nicht für die im Rettungsdienst beschäftigten Mitarbeiter (mobiler Rettungsdienst, Krankentransport und Rettungsleitstelle).

1.4.1 31. Änderungstarifvertrag v. 5.6.2009

31. Änderungstarifvertrag vom 5.6.2009 (Inkrafttreten rückwirkend ab 01.04.2009):
Hier wurden die Entgelte ab 1.4.2009 linear um 2,1 % erhöht sowie eine im Juni 2009 auszuzahlende Einmalzahlung in Höhe von 250 EUR.

1.4.2 32. Änderungstarifvertrag v. 27.10.2009

32. Änderungstarifvertrag vom 27.10.2009 (Inkrafttreten rückwirkend ab 01.01.2009):
Für Ärztinnen und Ärzte wurde die Vergütung (Entgelttabelle der Anlage 1 des DRK-TV) Ab 1.1.2009 um 0,7 % und ab 1.4.2009 um weitere 2,1 % erhöht. Als Einmalzahlung wurden für Januar 2009 225 EUR und für April 2009 250 EUR vereinbart.

1.4.2.1 33. Änderungstarifvertrag v. 12.5.2010

33. Änderungstarifvertrag vom 12.5.2010 (Inkrafttreten rückwirkend ab 1.1.2010):
Die Beträge der Entgelttabelle gem. § 19 DRK-TV wie auch der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte wurden ab 1.1.2010 um 1,2 % erhöht; ab 1.1.2011 erfolgte eine weitere Erhöhung um 1,0 %.

Der 33. ÄndTV kann erstmals zum 31.12.2011 gekündigt werden.

1.4.2.2 34. Änderungstarifvertrag v. 11.6.2010

34. Änderungstarifvertrag vom 11.6.2010 (Inkrafttreten rückwirkend ab 01.06.2010):
Die mit dem ÄndTV Nr. 3 vom 27.7.2009 in den TVöD aufgenommene Anlage C (Entgelttabelle und Eingruppierungsmerkmale für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst) wurde als Sonderregelung 8 in den DRK-TV übernommen, allerdings mit der Einschränkung, dass die Eingruppierung sich nur bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des DRK-Reformtarifvertrags richtet. Das DRK behält sich also vor, eigene Tätigkeitsmerkmale bzw. Eingruppierungen auch für die Mitarbeiter des Sozial- und Erziehungsdienstes zu erstellen.

1.4.2.3 35. Änderungstarifvertrag v. 11.1.2011

35. Änderungstarifvertrag vom 11.1.2011 (Inkrafttreten ab 1.12.2010, § 1 Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2011)
In § 20 Abs. 2 Satz 2 wurde eine Protokollerklärung hinzugefügt, die klarstellt, dass bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis bei einem neuen DRK-Arbeitgeber sich die Stufenlaufzeit dann nach § 2135. Abs. 4 richtet, wenn der Mitarbeiter nicht die gleiche Tätigkeit ausübt und demzufolge einer anderen Entgeltgruppe zugeordnet werden muss.
In § 35 Abs. 1 a) wurde eine neue Regelung eingefügt, die das neue Renteneintrittsalter berücksichtigt. Ein Mitarbeiter scheidet ohne Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats aus, in dem er das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze erreicht hat.
Im Anhang zur Anlage SuE wurden Tätigkeitsmerkmale der S-Gruppen ergänzt.
§ 1 Abs. 4 , der zum 1.1.2011 in Kraft tritt, betrifft die Bereitschaftsdienstentgelte gemäß Anlage 1 zu § 5 Abs. 3, Sonderregelung 1 werden um 2,2 % erhöht.
Der 35. Änderungstarifvertrag kann erstmals zum 31.12.2011 gekündigt werden.

1.4.2.4 36. Änderungstarifvertrag v. 31.5.2011

36. Änderungstarifvertrag vom 31.5.2011 (Inkrafttreten zum 1.6.2011, § 1 Abs. 8 und 9 rückwirkend zum 1.3.2011
Der Garantiebetrag bei Höhergruppierung gem. § 21 Abs. 4 wurde auf 30 EUR (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. auf 60 EUR (Entgeltgruppen 9-15) angehoben. In Protokollerklärung ist festgehalten, dass diese Garantiebeträge an linearen Entgelterhöhungen teilnehmen.
In § 21 Abs. 3 wurden Zeiten der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses der aktuellen Rechtsprechung angepasst, und die Elternzeit bei längeren Unterbrechungen als drei Jahre von der Rückstufung ausgenommen. Eingefügt wurde in § 25 Abs. 2 eine Überleitung des Schadensersatzanspruches eines Mitarbeiters gegen einen Dritten bei Arbeitsunfähigkeit auf den Arbeitgeber.
In § 31 wurde ergänzt, dass für die Berechnung der Urlaubsdauer die Beschäftigungszeit maßgebend ist, die im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Weiterhin ist unter Berücksichtigung der...

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