42. Änderungstarifvertrag ist am 1.4.2015 in Kraft getreten.

Inhaltlich ist die Anlage 5 (Sonderregelung für das Personal mit einfachsten rotkreuzspezifischen Hilfstätigkeiten) weiterhin befristet worden auf den 30.6.2017. Ebenfalls ist die Anlage 3 a in ihrem Geltungsbereich erweitert worden, als nunmehr auch die Bestimmungen für die Schülerinnen und Schüler in den Pflegeberufen des DRK nunmehr auch für die Auszubildenden zum Notfallsanitäter entsprechende Anwendung finden.

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