38. Änderungstarifvertrag vom 14.12.2012 (Inkrafttreten am 1.1.2013)
Wesentliche Neuerung im 38. Änderungstarifvertrag ist die Verabschiedung der Entgeltordnung gemäß dem Eckpunktepapier aus dem vorhergehenden Tarifabschluss. Der Vorläufigkeitscharakter der bisherigen Eingruppierungen (sowohl der Neueinstellungen als auch bei den übergeleiteten Mitarbeitern in den Reform-Tarifvertrag zum 1.1.2007) ist damit beendet. Die Eingruppierungen müssen mit Inkrafttreten der Entgeltordnung endgültig festgelegt werden. Zu diesem Zweck sind die vorläufigen Eingruppierungen aller hauptamtlich beschäftigten Mitarbeiter zu kontrollieren und evtl. in neu geschaffene Entgeltgruppen überzuleiten.
Der 38. Änderungstarifvertrag hat nunmehr die § 17 und § 18 ausgefüllt mit den Eingruppierungsregeln. Im Wesentlichen haben sich die Tarifvertragsparteien von den alten Bestimmungen leiten lassen, wie sie auch im BAT verankert waren. So richtet sich die Eingruppierung nach wie vor im Wege der Tarifautomatik nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, d. h. ein Mitarbeiter ist in derjenigen Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die Tätigkeitsmerkmale sind neu formuliert und aktualisiert worden, indem neue Berufsabschlüsse und Studienabschlüsse (Bachelor/Master) mit aufgenommen wurden. Die Tätigkeitsmerkmale sind nunmehr in den Anlagen 6a, 6b und 6 c verortet. Da zudem in der allgemeinen Tabelle (Anlage 6a) neue Entgeltgruppen eingefügt wurden (9a, 9b, 7, 7a, 6a, 6b) waren infolgedessen auch die Vorschriften für die Gewährung der Jahressonderzahlung (§ 23 Abs. 2) sowie die Vergütung der Zeitzuschläge (§ 14 Abs. 2) entsprechend anzupassen.

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