Die Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einem anderen Betrieb oder Betriebsteil desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Hingegen unterscheidet sich die Abordnung von der Versetzung in der Weise, dass diese nur für einen vorübergehenden Zeitraum angeordnet werden kann und eine Beschäftigung bei demselben oder auch einem anderen Arbeitgeber erfolgen kann.

 
Praxis-Beispiel

Ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin eines Pflegeheimes ist als examinierte Pflegefachkraft beschäftigt. In einem anderen Pflegeheim des gleichen DRK – Trägers besteht aufgrund von Krankheit und Urlaub dringender Vertretungsbedarf. Der Arbeitgeber ordnet daher an, dass Frau M. für 1 ½ Monate in dem anderen Pflegeheim als Altenpflegerin arbeitet und nach Ablauf der 1 ½ Monate ihre alte Stelle wieder inne hat.

Hierbei handelt es sich um eine Abordnung, da die Mitarbeiterin nur für einen vorübergehenden Zeitraum in das andere Pflegeheim abgeordnet wird. Der Arbeitgeber ist hier der gleiche, sodass keine Besonderheiten zu beachten sind. Das bestehende Arbeitsverhältnis wird unverändert weiter geführt, d. h. in der gleichen Entgeltgruppe und Anerkennung der Beschäftigungszeit.

Aber ACHTUNG: Das Betriebsverfassungsgesetz hat in § 95 Abs. 3 BetrVG einen eigenen Versetzungsbegriff normiert. Danach ist Versetzung i. S. d. BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, der voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

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