Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt.
Dienstreisen bzw. Dienstreisezeiten sind alle Zeiten, in denen der Mitarbeiter im Arbeitgeberinteresse außerhalb seiner gewöhnlichen Arbeitsstelle unterwegs ist bzw. sich von einer Arbeitsstelle zu einer anderen begibt. Reisezeit ist nur die Zeit, in der der Mitarbeiter unterwegs ist. Die Zeit des Aufenthaltes am Zielort ist keine Reisezeit im arbeitsrechtlichen Sinne.
Die Regelung in § 12 Abs. 9 stellt klar, dass bei Dienstreisen allein aufgrund von Reisezeiten keine Arbeitszeit anfallen kann. Denn Arbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist grundsätzlich nur die Zeit, in der der Arbeitnehmer die geschuldete Tätigkeit oder eine ihn nicht wesentlich weniger belastende Leistung aufgrund betrieblicher Veranlassung erbringt. Als Arbeitszeit soll daher nur die Zeit am auswärtigen Geschäftsort anerkannt werden, die beispielsweise für eine Besprechung/Verhandlung aufzuwenden ist.
Der Mitarbeiter A hat seinen Arbeitsplatz in Frankfurt/M. An einem Donnerstag hat er morgens um 8:00 Uhr eine Sitzung in Berlin. Um dort pünktlich zu erscheinen, muss der Mitarbeiter schon am Vortag anreisen und in Berlin übernachten. Er unterbricht daher am Mittwoch um 15 Uhr seine Arbeit, um nach Berlin zu fahren. Die Sitzung am Donnerstag endet um 12:30 Uhr. Herr A ist in Frankfurt/M am Donnerstag um 17:45 Uhr zurück.
Da Herr A aufgrund der Reisezeiten keine Arbeitszeit anerkannt bekommt, konnte er am Mittwoch seine regelmäßige Arbeitszeit nicht erreichen und hätte Minusstunden – das gleiche am Donnerstag, da er auch ab 12:30 Uhr den auswärtigen Geschäftsort verlassen hat. Da Satz 2 von § 12 Abs. 9 DRK-TV bestimmt, dass für jeden Tag mindestens die dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt wird, ist Herrn A seine reguläre Arbeitszeit sowohl für den Mittwoch als auch für den Donnerstag anzuerkennen, jeweils 7,8 Stunden. Dies wäre auch dann der Fall, wenn Herr A. tatsächlich länger unterwegs gewesen wäre. Da die längere Reisezeit nicht anerkannt wird, ist hier nur von der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit auszugehen.
Eine Ausnahme kann dann geboten sein, wenn der Mitarbeiter selbst einen PKW führt oder Akten während einer Bahnfahrt oder im Flugzeug bearbeitet. In diesen Fällen wäre die Reisezeit auch als Arbeitszeit zu bewerten.