4.1.1 Sonderkündigungsrecht
Die Regelungen der Anlage 5 bis zur Fassung des 38. Tarifvertrages zur Änderung des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) vom 31.1.1984 waren mit einem Sonderkündigungsrecht versehen. In der ursprünglichen Version war in § 4 der Anlage 5 vereinbart, dass diese Sonderregelung von einer der Tarifvertragsparteien gekündigt werden kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, sollten sich die Rechtsgrundlagen der geringfügig Beschäftigten und/oder die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen ändern. Die Sonderregelung entfaltete keine Nachwirkung.
Verdi hat aufgrund der gesetzlichen Änderungen im SGB IV (Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze auf 450 EUR ab dem 1.1.2013 und Änderung der Rentenversicherungspflicht für diese Beschäftigten) die Kündigung zum 31.12.2012 fristgerecht ausgesprochen.
4.1.2 Stillhalteabkommen
In der Zeit vom 1.1.2013 bis zum 30.6.2013 bestand zwischen den Tarifvertragsparteien ein sogen. "Stillhalteabkommen". Das bedeutete, dass die Regelungen der gekündigten Anlage 5 nach wie vor unverändert angewendet werden konnten und im Gegenzug auf Maßnahmen gegen diese Anwendung verzichtet wurde.
4.1.3 Inkrafttreten
Seit dem 1.7.2013 ist die Sonderregelung für das Personal mit einfachsten rotkreuzspezifischen Hilfstätigkeiten in Kraft. Gem. § 4 der Anlage 5 gilt sie befristet bis zum 30.6.015. Sie entfaltet keine Nachwirkung. Die Tarifvertragsparteien haben sich verpflichtet, spätestens sechs Monate vor Befristungsende Tarifverhandlungen zur Fortführung der Sonderregelung aufzunehmen. Hierbei ist das Ergebnis einer gemeinsamen Evaluation der Anwendungspraxis einzubeziehen.
4.1.4 Persönlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich ist gegenüber der ursprünglichen Anlage 5 deutlich eingeschränkt. § 1 der Anlage 5 bestimmt den persönlichen Geltungsbereich. Demnach ist nur eine Beschäftigung von Schülern, Studenten, Rentnern und solchen Personen gestattet, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen oder (z. B. gegenüber dem Ehepartner) anderweitig sozialversicherungsrechtlich abgesichert sind. Aus dem Geltungsbereich herausgenommen sind sogen. "kurzfristig Beschäftigte" im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die innerhalb eines Kalenderjahres für längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage eingesetzt werden.
4.1.5 Sachlicher Geltungsbereich
Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich auf "einfachste rotkreuzspezifische Hilfstätigkeiten", die im Einzelnen in § 1 Abs. 2 der Anlage 5 aufgezählt sind. Hierzu gehören:
- Annahme, Sortierung und Ausgabe von Kleidung in DRK-Kleiderkammern
- Fahrdienste des DRK außerhalb des Rettungsdienstes (Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport) z. B. Behindertenfahrdienste, Blut-, Labor- und Organtransporte, Schulobstdienste
- Menüservice (Essen auf Rädern, kein Catering)
- Hausnotruf (nicht gemeint sind qualifizierte medizinische Hilfe oder Verwaltungstätigkeiten)
- Aufsicht bei der Mittags- und Hausaufgabenbetreuung von Schülern (ohne pädagogische Betreuung)
- Besuchs- und Besorgungsdienste, zum Beispiel in der DRK-Nachbarschaftshilfe
- Annahme, Sortierung und Ausgabe von Nahrungsmitteln sowie Produkten des täglichen Bedarfs in den DRK-Tafelläden oder –mobilen
Diese Aufzählung ist abschließend.
4.1.6 Entgelt
Gem. § 2 der Anlage 5 wird für diese rotkreuzspezifischen Hilfstätigkeiten ein Stundenentgelt (Arbeitnehmerbrutto) in Höhe von
8,00 EUR ab dem 1.7.2013
8,50 EUR ab dem 1.1.2014
gezahlt.
Dieses Stundenentgelt kann bis zur Grenze der geringfügigen Beschäftigung gem. § 8 SGB IV im Monat erzielt werden.
Geringfügig Beschäftigte, die andere Tätigkeiten verrichten als vorstehend aufgeführt, sind nach der Entgeltordnung der Anlage 6 einer Entgeltgruppe zuzuordnen und der jeweilige Stundenlohn angefangen ab der Stufe 1 der zugeordneten Entgeltgruppe ist zu zahlen.
Stufenzuordnung
Bei der erstmaligen Zuordnung bzw. Einordnung in das System der Entgeltordnung sind geringfügig Beschäftigte der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe zuzuordnen. Die Stufe 1 ist auch dann die korrekte Eingruppierung, wenn der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin bereits seit längerer Zeit als geringfügig Beschäftigter bei dem gleichen Arbeitgeber tätig war.
In § 20 Abs. 2 des Allgemeinen Teils DRK-TV ist bestimmt, dass bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 15 Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet werden. Nur bei Einstellung von Mitarbeitern in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber, der Mitglied der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes oder einer Landestarifgemeinschaft ist, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, ist mindestens die in dem vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Stufe und Stufenlaufzeit bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind die in dem vorherigen Arbeitsverhältnis vorweggewährten Stufen gemäß Absatz 5.
Bei der Zuordnung eines geringfügig beschäftigten Mitarbeiters von dem vereinbarten Stundenlohn der Anlage 5 (alt) in eine der Entgeltgruppen, liegen keine anrechenbaren Zeiten in Form von zurückgelegten Stufenlaufz...