1 Tarifgeschichte und Besonderheiten des DRK-TV
1.1 Tarifgeschichte
Das Deutsche Rote Kreuz als nationale Rotkreuzgesellschaft und als anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege war lange Zeit in erster Linie geprägt vom Bild der Freiwilligkeit und Ehrenamtlichkeit. Um die vielfältigen humanitären und sozialen Aufgaben erfüllen zu können, war das Deutsche Rote Kreuz bereits früh auch auf die Tätigkeit hauptamtlich beschäftigter Mitarbeiter angewiesen.
Bis 1984 (mit bereits ca. 35.000 hauptamtlichen Mitarbeitern im DRK) waren die Grundlagen der Arbeitsverträge zwischen den einzelnen Rotkreuzverbänden und ihren Mitarbeitern höchst unterschiedlich. Ein Teil der Verbände wendeten die "Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes" an, andere nahmen in den Arbeitsverträgen Bezug auf den BAT und die Vergütungstarifverträge für den Bereich des Bundes und der Länder oder aber den Bereich der kommunalen Arbeitgeber oder in Teilbereichen auf den Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes oder der Länder (MTB, MTL); wieder andere Rotkreuzverbände vereinbarten einzelvertraglich sowohl von den DRK-Arbeitsbedingungen als auch vom BAT, MTL und MTB abweichende Regelungen.
Diese Vielfalt der Vereinbarungen war unbefriedigend, vor allem für diejenigen Mitarbeiter, die von einem Rotkreuzverband in einen anderen wechselten und plötzlich mit anderen Arbeitsbedingungen konfrontiert wurden. Verwirrung brachte auch die Bezugnahme auf den BAT insoweit, als bei den Mitarbeitern der Eindruck erweckt wurde, sie seien Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Dies ist nur beim Bayerischen Roten Kreuz der Fall, da dieser Verband als einziger Rotkreuzverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, während die übrigen Rotkreuzverbände privatrechtlich als Vereine organisiert sind.
Die DRK-Arbeitsbedingungen waren zwar auf das DRK zugeschnitten; da es sich jedoch um Regelungen handelt, die das DRK-Präsidium mit Zustimmung des Präsidialrates für alle anwendenden Rotkreuzverbände als verbindlich erklären kann, waren die Einwendungen der Mitarbeitervertretungen verständlich, dass es sich um einseitig von den Arbeitgebern festgelegte Arbeitsbedingungen handele.
Ein weiterer Grund, den Abschluss eines DRK-Tarifvertrags anzustreben, war, die Tarifvorbehalte einzelner Arbeitsgesetze auszunutzen, d. h. den Gegebenheiten des DRK anzugleichen, so z. B. die Arbeitszeit (im Rettungsdienst) auf mehr als 8 Stunden täglich zu verlängern, was nur im Rahmen eines Tarifvertrags möglich war.
Aus dieser Situation heraus ist am 30.1.1984 die Gründung der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes – als Arbeitgebervereinigung gem. § 2 TVG – erfolgt.
Diese Bundestarifgemeinschaft hat (damals) mit den Gewerkschaften ÖTV und DAG den mit Wirkung vom 1.1.1984 in Kraft getretenen "Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes" abgeschlossen. Die Rotkreuzverbände werden Mitglied in der Arbeitgebervereinigung der Bundestarifgemeinschaft, wenn sie der Landestarifgemeinschaft des für sie zuständigen Landesverbandes beitreten.
Dieser DRK-Tarifvertrag war in weiten Teilen dem BAT angeglichen. Hinzu kam die "Tarifautomatik", d. h. wenn sich Bestimmungen des BAT, die jenen im DRK-TV entsprachen, geändert wurden, erfolgte die Änderung auch im DRK-Tarifvertrag, ohne dass darüber mit den Gewerkschaften verhandelt wurde. Auch die jährlichen Lohnrunden des BAT hat das DRK automatisch übernommen. Es bedurfte allerdings eines weiteren Übertragungsakts, nämlich eines eigenen Tarifabschlusses zwischen DRK und Gewerkschaft, sodass rein rechtlich keine Tarifautomatik vorlag (vgl. BAG, Urteil v. 18.4.2007, 4 AZR 751/06 m. w. N.). Dafür hatten die Mitarbeiter des DRK eine Friedenspflicht, d. h. sie durften nicht streiken.
1.2 DRK-Arbeitsbedingungen
Seit dem Abschluss des DRK-Tarifvertrags 1984 sind die DRK-Arbeitsbedingungen jeweils an den Inhalt des Tarifvertrags angepasst worden.
Bis zum Jahr 2002 war die Übernahme des Tarifabschlusses für den Öffentlichen Dienst gem. § 19 Abs. 3 der DRK-Satzung durch den DRK-Präsidialrat mit Verbindlichkeit für alle Mitgliedsverbände beschlossen worden. Erstmals im März 2003 erfolgte der Beschluss gem. § 19 Abs. 4 der DRK-Satzung, d. h. ohne Außenwirkung. Es blieb den einzelnen DRK-Verbänden überlassen, ob sie die Tarifänderungen in die DRK-Arbeitsbedingungen übernehmen wollten oder nicht.
Allerdings hatte dies – wenn der DRK-Verband die Übernahme ablehnte – regelmäßig keine Auswirkung auf die Ansprüche der Arbeitnehmer, da in den Arbeitsverträgen die Anwendung der DRK-Arbeitsbedingungen "in der jeweils geltenden Fassung" vereinbart war. Diese dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag hat also zur Folge, dass jede Änderung der DRK-Arbeitsbedingungen an den Arbeitnehmer weiterzugeben ist. Nur wenn im Arbeitsvertrag die DRK-Arbeitsbedingungen "in der Fassung vom ..." vereinbart waren, mussten die Änderungen nicht weitergegeben werden.
Erstmals für den 27. Änderungs-Tarifvertrag vom 22.12.2006, dem sog. Reform-Tarifvertrag, hat das ...