Frank Müller, Jutta Schwerdle
Praxisintegrierte duale Studiengänge an den (Fach-)Hochschulen für öffentliche Verwaltung dienen der Ausbildung der Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der öffentlichen Verwaltung. Sie vermitteln die für die Aufgabenerfüllung in dieser Laufbahn notwendigen Fachkenntnisse und wissenschaftlichen Methoden sowie berufspraktische Fähigkeiten. Die Ausbildung findet zum einen in fachtheoretischer Form an den (Fach-)Hochschulen für öffentliche Verwaltung und zum anderen in fachpraktischen Abschnitten bei den verschiedenen Behörden, Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts statt.
Der Zugang zur Ausbildung und damit auch zum Studium erfolgt über den Dienstherrn/Arbeitgeber, das heißt die Einstellungsbehörde. Sie ermittelt die Teilnehmer durch Stellenausschreibungen und weist sie der (Fach-)Hochschule zu. Die Studierenden stehen während ihrer Ausbildung bzw. ihres Studiums bei Zahlung laufender Bezüge in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem entsprechenden Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenrechts. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung (Laufbahnprüfung) erlangt der Studienteilnehmer die Laufbahnbefähigung für die jeweilige Fachrichtung des gehobenen Dienstes.
Studierende der (Fach-)Hochschulen für öffentliche Verwaltung unterliegen nicht dem TVAöD
Die Studierenden der (Fach-)Hochschulen für öffentliche Verwaltung unterliegen während ihres Studiums – sowohl während der Vorlesungsphasen als auch während der Praxisphasen – nicht den Bestimmungen des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD). Der TVAöD erfasst nur Auszubildende, die eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) absolvieren sowie Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege etc.
Das Studium an der (Fach-)Hochschule unterliegt nicht dem BBiG. Dies gilt sowohl bei Ableistung des Studiums in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamtenverhältnis, § 3 Abs. 2 Ziff. 2 BBiG), als auch bei Abschluss eines zivilrechtlichen Ausbildungsverhältnisses (§ 3 Abs. 2 Ziff. 1 BBiG).
Die während des Studiums an der (Fach-)Hochschule für öffentliche Verwaltung aufgrund landesrechtlicher Regelungen zu zahlenden Bezüge sind wie folgt abzurechnen.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen an den (Fach-)Hochschulen für öffentliche Verwaltung stehen in einem Beschäftigungsverhältnis im Rahmen betrieblicher Berufsbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV. Dem steht nicht entgegen, dass die Berufsbildung bzw. das Studium im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses durchgeführt wird und das Berufsbildungsbildungsgesetz wegen seiner Beschränkung auf den arbeitsrechtlichen Bereich der Berufsbildung insoweit nicht gilt (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).
Versicherungsfreiheit besteht in den Fällen, in denen die Berufsausbildung bzw. das Studium
- im Rahmen eines Beamtenverhältnisses durchgeführt wird und
- Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge sowie auf Beihilfe im Krankheitsfall besteht oder
- eine Anwartschaft auf Versorgungsleistung gewährleistet ist.
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III).