Frank Müller, Jutta Schwerdle
Bei einem berufsintegrierten oder berufsbegleitenden dualen Studiengang absolviert der Beschäftigte neben seiner beruflichen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis ein Studium. Bei diesen Studiengängen handelt es sich also um ein Studium mit praktischer betrieblicher Weiterbildung. Es besteht regelmäßig lediglich eine zeitliche, aber keine inhaltliche Verzahnung (lediglich ein inhaltlicher Bezug) zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung. Diese Studiengänge richten sich insbesondere an Studieninteressenten/-innen mit abgeschlossener Berufsausbildung und Berufserfahrung.
Die Teilnehmer berufsintegrierter und berufsbegleitender dualer Studiengänge stehen – arbeitsrechtlich gesehen – in einem Arbeitsverhältnis und absolvieren zusätzlich ein Studium. Ist der Teilnehmer bei einem TVöD-Arbeitgeber beschäftigt, so unterliegt das Arbeitsverhältnis weiterhin den Bestimmungen des TVöD. Der Beschäftigte wird durch Aufnahme eines berufsintegrierten oder berufsbegleitenden dualen Studiums nicht zum "Auszubildenden" im Sinne des Tarifrechts.
Die Versicherungspflicht besteht fort, wenn ein enger innerer Zusammenhang zwischen der bisherigen Beschäftigung und dem Studium anzunehmen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- das Arbeitsverhältnis vom Umfang an das Studium angepasst wird und der Arbeitnehmer während der Studienzeiten freigestellt ist,
- die Beschäftigung im erlernten Beruf während der vorlesungsfreien Zeit grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird,
- während des Studiums weiterhin Arbeitsentgelt, eventuell auch in gekürzter Form, gewährt wird.
Selbst die Freistellung von der Arbeitsleistung während der Semesterferien ist für den Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses unerheblich, soweit der Wille der Vertragsparteien ersichtlich ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
4.1 Berufsintegrierte duale Studiengänge
Es findet ein regelmäßiger Wechsel zwischen Beschäftigung und Studium statt. Die Studierenden werden nur zum Studium zugelassen, wenn der Arbeitgeber in einem Kooperationsvertrag erklärt, dass er die Studierenden während der Vorlesungszeiten freistellt.
"Merksatz berufsintegrierter dualer Studiengang = Weiterbildungsstudium mit Freistellung von der Beschäftigung im Betrieb"
Berufsintegrierter dualer Studiengang
Frau Fleißig studiert an der FH Ludwigshafen Betriebswirtschaft mit Abschluss zum Bachelor of Arts (B.A.). Das Studium findet in Form eines berufsintegrierten Studienganges (BIS) statt. Das Arbeitsverhältnis besteht fort. Während der vorlesungsfreien Zeit übt Frau Fleißig weiter ihre bisherige Beschäftigung in Ludwigshafen, Rheinland-Pfalz mit 39 Std./Woche aus. In der Kooperationsvereinbarung zwischen Frau Fleißigs Arbeitgeber und der FH wird für die Vorlesungszeiten die Freistellung von der Arbeitspflicht zugesagt.
Werkstudentenprivileg nicht anwendbar
Die Integration des Studiums in die Beschäftigung, die Leistungen des Arbeitgebers (insbesondere Freistellung, Bezahlung) und sonstige Einbeziehung des Arbeitgebers unterscheiden dieses duale Studium deutlich von einem Studium, das der Arbeitnehmer selbst und ohne Zutun des Arbeitgebers durchführt. Deshalb führt selbst eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf maximal 20 Stunden pro Woche nicht zur Beitragsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Das sog. Werkstudentenprivileg ist nicht anwendbar.
Arbeitnehmer, die hingegen im Arbeitsverhältnis ihre Arbeitszeit auf eine Teilzeitbeschäftigung reduzieren und daneben ein "normales" – sprich kein berufsintegriertes duales Studium – aufnehmen, sind in der Beschäftigung mit der Aufnahme des Studiums versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn die Beschäftigung umfänglich den Erfordernissen des Studiums angepasst wird, insbesondere die wöchentliche Arbeitszeit durchgehend nicht über 20 Stunden liegt.
4.2 Berufsbegleitende duale Studiengänge
Berufsbegleitende duale Studiengänge werden neben einer Vollzeitberufstätigkeit, überwiegend oder ausschließlich im Selbststudium mit Begleitseminaren oder Abend- und/oder Wochenendvorlesungen, absolviert. Häufig leistet bei diesem Modell der Betrieb einen spezifischen, dem Studium förderlichen Beitrag. Dies kann z. B. das Bereitstellen von betrieblichen Arbeitsmitteln sein oder das Mitwirken/Zurverfügungstellung eines erforderlichen Projekts für die Abschlussarbeit.
"Merksatz berufsbegleitender dualer Studiengang = Weiterbildungsstudium neben voller Beschäftigung im Betrieb"
4.3 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung berufsintegrierter und berufsbegleitender dualer Studiengänge
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind auch die Teilnehmer berufsintegrierter und berufsbegleitender dualer Studiengänge als "zur Berufsausbildung Beschäftigte" sozialversicherungspflichtig. Es ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes, neben einer Beschäftigung aufgenommene, Fern- oder Abendstudium zu den als berufsbegleitend bezeichneten dualen Studiengängen zählt. Maßgebend ist der Zusammenhang zwischen Studium und beruflicher Tätigkeit, der durch die inhaltliche und insbeson...