Frank Müller, Jutta Schwerdle
5.1 Zulässigkeit einer Fortbildungsvereinbarung
Übernimmt die Einrichtung/der Betrieb Kosten (z.B. Studiengebühren), kann zwischen der Einrichtung/dem Betrieb und dem Studierenden eine Fortbildungsvereinbarung mit Rückzahlungsverpflichtung geschlossen werden (Fortbildung). Das im BBiG bestehende Verbot der Kostenerhebung für die berufliche Bildung erstreckt sich nicht auf duale Studiengänge.
Die Rückzahlungsverpflichtung ist jedoch nur wirksam, wenn die Einrichtung/der Betrieb dem Studierenden nach Abschluss des Studiums einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anbieten kann und will.
5.2 Lohnsteuerliche Behandlung von Studiengebühren
Studienbeihilfen stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Allerdings gibt es eine Ausnahme: Übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses die vom Studierenden geschuldeten Studiengebühren, so liegt ein ganz überwiegend betriebliches Interesse vor, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsrechtlich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat. Ein Ausbildungsdienstverhältnis liegt nur vor, wenn es sich um das Erststudium oder um die erstmalige Berufsausbildung handelt.
Die Folge: Es liegt kein Arbeitslohncharakter vor, die Übernahme der Studiengebühren bleibt steuerfrei.
Ist der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren, so ist als Dokumentation des ganz überwiegend betrieblichen Interesses des Arbeitgebers ist eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers erforderlich, für den Fall, dass er das Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt. Weitere Einzelheiten zum Thema "Übernahme Studiengebühren" in der untenstehenden Grafik.
5.3 SV-rechtliche Behandlung von Studiengebühren
Dem Arbeitsentgelt nicht zuzuordnen – und somit sozialversicherungsfrei – sind vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 15 SvEV). Die Entscheidung der Finanzbehörden über die Steuerfreiheit der Studiengebühren ist als Nachweis zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
5.4 Stipendien aus öffentlichen Mitteln
Gemäß § 3 Nr. 11, 44 EStG sind steuerfrei:
- Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.
- Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.
Voraussetzung für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist, dass das Stipendium bzw. die finanzielle Unterstützung von der Höhe her nicht den Betrag übersteigt, der für die Ausbildung, den Lebensunterhalt oder die Forschungsaufgabe benötigt wird. Des Weiteren darf der Stipendiat nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.