1.2.1 Allgemeines
Bei dem dualen Hebammenstudium handelt es sich um ein sog. praxisintegriertes duales Studium (siehe zu den Merkmalen eines solchen Studiums auch Beitrag "Ausbildungsintegrierter dualer Studiengang – TVSöD", dort: Ziffer 1.3.2). Im Unterschied zu einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, in dem der Studierende neben seinem akademischen Studienabschluss auch einen Abschluss in einem Ausbildungsberuf erwirbt, schließt das Hebammenstudium "nur" mit der Verleihung des akademischen Grades (z. B. Bachelorabschluss in Hebammenwissenschaft) durch die Hochschule ab; eine mit Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung wird nicht erlangt.
Das duale Studium nach dem HebG ist dadurch gekennzeichnet, dass die angehenden Hebammen im Rahmen von Regelstudiengängen ausgebildet werden. Dabei umfasst die akademische Hebammenausbildung die berufspraktische Ausbildung in einem Krankenhaus und im ambulanten Bereich, z. B. bei einer freiberuflichen Hebamme oder in einem "Geburtshaus"; die Praxis ist somit inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft. Zudem sichert die Vorgabe, dass zwischen dem Ausbildungsbetrieb und der studierenden Person ein Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung zu schließen ist (§ 27 Abs. 1 HebG), dem Studierenden die damit verbundenen ausbildungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Hebammengesetzes. Zu den Rahmenbedingungen gehört u. a. ein Anspruch auf angemessene monatliche Vergütung für die gesamte Dauer des Studiums, der die Attraktivität des dualen Hebammenstudiums erhöht und damit einen Beitrag zur Fachkräftegewinnung leistet.
Die Vermittlung der fachlichen und personalen Kompetenzen, die für die selbstständige und umfassende Hebammentätigkeit im stationären wie auch im ambulanten Bereich erforderlich sind, erfolgt auf wissenschaftlicher Grundlage und nach wissenschaftlicher Methodik (vgl. § 9 Abs. 3 HebG). Auf diese Weise soll das Hebammenstudium die Hebammen dazu befähigen, sich die neuesten Erkenntnisse in der Forschung der Hebammenwissenschaft erschließen zu können, um dadurch in der weiteren Folge eigene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen sowie Perspektiven für den Hebammenberuf zu gewinnen.
Eine Konkretisierung der von den Hebammen zu erwerbenden Handlungskompetenzen erfolgt in § 9 Abs. 4 HebG. Diese Vorschrift enthält einen umfassenden aber nicht abschließenden Katalog, der die charakteristischen Aufgaben des Hebammenberufs entsprechend den in Artikel 42 der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG aufgeführten Tätigkeiten der Hebamme aufzählt.
1.2.2 Zugangsvoraussetzungen, § 10 HebG
Zugangsvoraussetzung ist grundsätzlich eine mindestens 12-jährige allgemeine Schulausbildung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a HebG).
Bereits fachlich qualifizierte Personen ohne eine 12-jährige allgemeine Schulausbildung können das Hebammenstudium ebenfalls absolvieren, wenn sie eine Ausbildung in einem Pflegeberuf erfolgreich abgeschlossen haben. Als Zugangsvoraussetzung sind in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b HebG diesbezüglich folgende Berufsausbildungen enumerativ aufgeführt:
- Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442),
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442),
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581),
- Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) oder
- Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und bei denen der Ausbildungsnachweis belegt, dass die Ausbildung den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG (Anerkennung von Berufsqualifikationen) entspricht und in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist.
1.2.3 Dauer und Struktur des Hebammenstudiums, § 11 HebG
Die Studienzeit des dualen Hebammenstudiums dauert in Vollzeit mindestens 6 und höchstens 8 Semester (§ 11 Abs. 1 HebG); die für die Erlaubnis für das Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" maßgeblichen Teile des Studiums umfassen 4.600 Stunden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 HebG). Hiervon entfallen mindestens 2.200 Stunden auf den berufspraktischen Studienteil, der Praxiseinsätze in Krankenhäusern oder im außerklinischen Bereich bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen, welche die im Vertrag nach § 134a Abs. 1 SGB V geregelten Qualitätsanforderungen erfüllen, beinhaltet. Ebenfalls mindestens 2.200 Stunden sind für den hochschulischen Teil vorgesehen, § 11 Abs. 3 Satz 2 HebG.
Den Inhalt der für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Bestandteile des Hebammenstudiums regelt die Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 HebG (§ 11 Abs. 4 HebG).
1.2.4 Praxiseinsätze, § 13 HebG
Der berufspraktische Teil des dualen Hebammenstud...