Eine fachschulische Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31.12.2022 begonnen wurde, kann gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 HebG bis zum 31.12.2027 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden. Für die Finanzierung solcher Ausbildungen gilt § 17a KHG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung.

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