Was den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung betrifft, so ist bei einem praxisintegrierten dualen Studium wie dem dualen Hebammenstudium wie folgt zu unterscheiden: In der berufspraktischen Phase besteht Versicherungsschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Zuständig ist der Versicherungsträger der verantwortlichen Praxiseinrichtung. Dagegen besteht während des Studiums an der Hochschule Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII bei der Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes.

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