Der TVHöD findet Anwendung auf alle Personen, die mit einem Krankenhaus, welches an den TVöD-K gebunden ist, einen Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung für die Teilnahme an einem dualen Hebammenstudium schließen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 TVHöD). Diese werden im Tarifvertrag "Studierende" bezeichnet (§ 2 Abs. 1 TVHöD).
2.1.1 Duales Hebammenstudium
Die akademische Hebammenausbildung muss auf der Grundlage des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG) vom 22.11.019 erfolgen. Das novellierte HebG ist am 1.1.2020 in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass eine akademische Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31.12.2019 nach dem Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 4.6.1985 (BGBl. I S. 902) begonnen wurde, den Anwendungsbereich des TVHöD nicht eröffnet.
In § 2 Abs. 2 TVHöD haben die Tarifvertragsparteien den von ihnen verwendeten Begriff des dualen Hebammenstudiums ergänzend zu den gesetzlichen Vorgaben erläutert. Danach verbindet das duale Hebammenstudium einen hochschulischen Studienteil, der sowohl praktische als auch theoretische Lehrveranstaltungen umfasst, mit einem berufspraktischen Studienteil bei einem Krankenhaus als verantwortliche Praxiseinrichtung. Eine weitere Präzisierung des berufspraktischen Studienteils erfolgt in § 2 Abs. 3 TVHöD. Dort ist geregelt, dass dieser Praxiseinsätze in einem Krankenhaus (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HebG) und bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HebG) umfasst. Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen und in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen können auch in weiteren zur berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeigneten Einrichtungen stattfinden. Letzteres ist der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 HebG geschuldet, die es ermöglichen soll, Kapazitätsengpässe bei der Ausbildung von Hebammen zu vermeiden. In Betracht kommen bspw. Frauenarztpraxen, in denen auch Hebammen tätig sind.
Zum Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze verweisen die Tarifvertragsparteien in § 2 Abs. 3 Satz 3 auf die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV).
2.1.2 Studienvertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Das HebG sieht in seinem Abschnitt 2 – Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung – vor, dass zwischen dem Inhaber oder Träger der verantwortlichen Praxiseinrichtung und der studierenden Person ein Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen ist.
Dementsprechend ist der Geltungsbereich des TVHöD nur für die Personen eröffnet, die einen solchen Vertrag abschließen, d. h. der in § 1 Satz 1 TVHöD genannte Studienvertrag muss den Maßgaben der §§ 27 ff. HebG entsprechen.
2.1.3 TVöD-K-Krankenhaus
2.1.3.1 Verantwortliche Praxiseinrichtung/Krankenhaus
Vertragspartner für die studierende Person ist gem. § 27 Abs. 1 HebG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 HebG der Inhaber oder Träger der verantwortlichen Praxiseinrichtung. Verantwortliche Praxiseinrichtung kann gem. § 15 Abs. 2 HebG nur ein Krankenhaus nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 HebG sein. Dies sind Krankenhäuser, die zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassen sind.
Nach § 108 SGB V zugelassen sind Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
An die gesetzliche Regelung des § 15 Abs. 2 HebG anknüpfend haben die Tarifvertragsparteien in § 1 Satz 1 TVHöD geregelt, dass der Studienvertrag mit einem Krankenhaus abgeschlossen werden muss. Soweit die Tarifvertragsparteien das Wort "Krankenhäuser" mit dem Klammerzusatz und dem dortigen Verweis auf § 2 Abs. 4 TVHöD versehen haben, ist aufgrund der Übernahme des Regelungsinhalts des § 15 HebG in § 2 Abs. 4 davon auszugehen, dass sie bekräftigen wollen, dass für sie nur ein Krankenhaus, welches Hebammenstudierende berufspraktisch ausbildet, als verantwortliche Praxiseinrichtung i. S. d. § 15 HebG und damit auch als Vertragspartner der Studierenden in Betracht kommt. Um die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung der Studierenden sicherzustellen, kann das Krankenhaus zwar andere Einrichtungen (z. B. freiberufliche Hebammen oder hebammengeleitete Einrichtungen) an der berufspraktischen Ausbildung beteiligen. Da es aber weiterhin die Verantwortung für die Durchführung des berufspraktischen Teils der akademischen Hebammenausbildung der Studierenden trägt, hat es bei mehreren an der berufspraktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und Hebammen auch die insoweit nötige Organisation und Koordination wahrzunehmen.
2.1.3.2 Bindung an den TVöD-K
Das Krankenhaus, mit dem die/der Studierende den Studienvertrag abschließt, muss ordentliches Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA sein. Die Mitgliedschaft des Krankenhauses bei einem Mitgliedverband der VKA muss beinhalten, dass das Tarifrecht der VKA bei diesem kommunalen Arbeitg...