Die Vorschrift des § 13 TVHöD regelt die Kostentragungspflicht bei Studienmaßnahmen außerhalb der verantwortlichen Praxiseinrichtung. Die einzelnen Regelungen des § 13 lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Abs. 1: Gleichstellung der Dienstreisen, die im Rahmen des berufspraktischen Studienteils erfolgen – Verantwortliche Praxiseinrichtung trägt die Kosten (siehe hierzu Ziffer 2.11.1);
- Abs. 2: Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der verantwortlichen Praxiseinrichtung sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen – Verantwortliche Praxiseinrichtung trägt die notwendigen Fahrtkosten (siehe hierzu Ziffer 2.11.2)
2.11.1 Dienstreisen im Rahmen des berufspraktischen Teils
Für Dienstreisen, die Studierende im Rahmen des berufspraktischen Studienteils zu unternehmen haben, hat die verantwortliche Praxiseinrichtung ihnen gem. § 13 Abs. 1 TVHöD eine Entschädigung in analoger Anwendung der für die Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung geltenden Reisekostenbestimmungen zu zahlen.
Ausgehend davon, dass die Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung unter den Geltungsbereich des TVöD-K fallen (vgl. § 1 Satz 2 TVHöD), richtet sich die Erstattung der Reisekosten nach den bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung geltenden Grundsätzen.
2.11.2 Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der verantwortlichen Praxiseinrichtung
Nach § 13 Abs. 2 TVHöD haben die Studierenden bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der verantwortlichen Praxiseinrichtung sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen notwendigen Fahrtkosten.
Dabei bleibt es den Studierenden nicht überlassen, wie und mit welchem Kostenaufwand sie die Fahrten zurücklegen, denn der Anspruch besteht nur bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Dabei dürfen im Bahnverkehr grundsätzlich keine Zuschläge erstattet werden. Hinzu kommt, dass Fahrpreisermäßigungen (z. B. Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) auszunutzen sind. Der Klammerzusatz führt nur beispielhaft mögliche Fahrpreisermäßigungen auf. Als Fahrpreisermäßigung kommt deshalb auch das Deutschland-Ticket in Betracht. Allerdings wird der Studierende nur dann dem das Reisekostenrecht beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz entsprechend dazu angehalten werden können, Fahrpreisermäßigungen in Anspruch zu nehmen, wenn dies noch als zumutbar angesehen werden kann. Anhaltspunkte zum Zumutbarkeitsmaßstab bieten die Kosten und die Nutzungsmöglichkeit der Fahrpreisermäßigung. Kann z. B. das Deutschland-Ticket nicht sinnvoll für die Reise zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung eingesetzt werden, kann der Studierende nicht zur Anschaffung des Tickets verpflichtet werden. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen ist auch zu berücksichtigen, dass die verantwortliche Praxiseinrichtung nach der Tarifvorschrift nicht gehalten ist, dem Studierenden die Anschaffungskosten für die erworbene Karte (z. B. für die BahnCard) zu erstatten oder sich mit einem Anteil an den Anschaffungskosten zu beteiligen.