Ansprüche auf Entgeltfortzahlung können sich nicht nur aus den §§ 16, 17 TVHöD ergeben, sondern auch aus gesetzlichen Vorschriften.

  • Soweit § 32 Abs. 1 HebG die Pflicht der verantwortlichen Praxiseinrichtung regelt, dass diese die Studierenden für die Teilnahme an hochschulischen Lehrveranstaltungen und für die Teilnahme an Prüfungen freistellt, ergibt sich aus § 34 Abs. 1 HebG ein Anspruch der Studierenden auf Fortzahlung des Studienentgelts für die Zeit der Freistellung.
  • Nach § 2 Abs. 1 EFZG i. V. m. § 16 Abs. 2 TVHöD hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt für die Zeit fortzuzahlen, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt. Der Anspruch besteht nur, wenn der Feiertag die einzige Ursache für den Arbeitsausfall ist.[1]

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