2.16.5.1 Anteilige Jahressonderzahlung
Besteht das Studienverhältnis am 1.12. nicht mehr, steht dem Studierenden grundsätzlich kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung zu. Eine Ausnahme gilt gem. § 19 Abs. 4 TVHöD dann, wenn der Studierende im unmittelbaren Anschluss an das duale Hebammenstudium in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen wird und Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach §§ 20, 21 TVöD hat.
Die Übernahme muss durch die verantwortliche Praxiseinrichtung erfolgen; eine Einstellung bei einer anderen Einrichtung, in der der Studierende während des dualen Hebammenstudiums Praxiseinsätze absolviert hat, reicht für den Anspruch auf die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Studienverhältnis nicht aus.
Sind die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 TVHöD erfüllt, erhält der Studierende einmalig zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Studienverhältnis.
Beginnt das Beschäftigungsverhältnis im laufenden Kalendermonat (z. B. in der Monatsmitte), wird dieser Monat für die Jahressonderzahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt, da es nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD ausreicht, wenn seitens der/des Beschäftigten mindestens für einen Tag Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD besteht. Insgesamt können in einem Kalenderjahr in der Summe der anteiligen Jahressonderzahlungen höchstens 12/12 zustehen.
Der Beschäftigte wurde nach Beendigung seines Studienverhältnisses am 17.6. von der verantwortlichen Praxiseinrichtung unmittelbar darauf in ein Arbeitsverhältnis nach dem TVöD übernommen, das am 1.12. noch besteht. Die Jahressonderzahlung ist nach § 20 Abs. 4 Satz 4 TVöD um 5/12 zu kürzen, da der Beschäftigte in der Zeit vom 1.1. bis 31.5. für keinen Tag Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD aus einem Beschäftigungsverhältnis gehabt hat. Der Teilmonat Juni wird für die Jahressonderzahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt, da im Juni die Voraussetzung des Bestehens eines Entgeltanspruchs für mindestens einen Tag gegeben ist. Zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung von 7/12 aus dem Beschäftigungsverhältnis erhält der Beschäftigte nach § 19 Abs. 4 TVHöD eine anteilige Jahressonderzahlung von 5/12 aus dem Studienverhältnis.
2.16.5.2 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Studienverhältnis ist das Studienentgelt (§ 9 Abs. 1) des letzten (vollen) Kalendermonats des Studienverhältnisses, wenn das Studienverhältnis im November nicht mehr besteht.
Für die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis ist § 20 TVöD-K anzuwenden. Danach ist der Bemessungssatz, der sich nach der Entgeltgruppe richtet, in die der Arbeitnehmer am 1. September eingruppiert ist, mit der nach § 20 Abs. 2 bzw. Abs. 2.1 TVöD-K ermittelten Bemessungsgrundlage zu multiplizieren.