2.18.1 Beendigung mit Ablauf des letzten Semesters
Das duale Hebammenstudium schließt mit der Verleihung des akademischen Grades durch die Hochschule ab, § 23 HebG. Die Prüfung findet gem. § 25 Abs. 1 HebG in den letzten beiden im akkreditierten Konzept des Studiengangs vorgesehenen Studiensemestern statt.
Unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung endet das Vertragsverhältnis grundsätzlich mit Ablauf des letzten im akkreditierten Konzept des Studiengangs festgelegten Semesters. Dies regelt § 21 Abs. 1 Satz 1 TVHöD übereinstimmend mit § 37 Abs. 1 Satz 1 HebG. Das duale Hebammenstudium endet somit auch dann erst mit Ablauf des letzten konzipierten Semesters, wenn die staatliche Prüfung bereits vorher abgelegt wurde (§ 37 Abs. 1 Satz 2 HebG, § 21 Abs. 1 Satz 2 TVHöD). Dies führt dazu., dass die Studierenden auch nach erfolgreich abgelegter staatlicher Prüfung an das Vertragsverhältnis mit der verantwortlichen Praxiseinrichtung gebunden sind.
2.18.2 Weitere Beendigungstatbestände, § 21 Abs. 2 TVHöD
Ein (vorzeitiges) Ende des Vertragsverhältnisses tritt ein
- bei einer wirksamen Kündigung durch den Studierenden oder die verantwortliche Praxiseinrichtung auf der Basis von § 4 Absätze 2 und 3 (§ 21 Abs. 2 Buchst. a TVHöD) oder
- bei einer Exmatrikulation der/des Studierenden aus hochschulrechtlichen Gründen durch die Hochschule (§ 21 Abs. 2 Buchst. b TVHöD) oder
- bei einem endgültigen Nichtbestehen der staatlichen Prüfung (§ 21 Abs. 3 TVHöD).
2.18.2.1 Wirksame Kündigung
§ 21 Abs. 2 Buchst. a) TVHöD setzt eine Kündigung voraus, die sämtliche sich aus § 4 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 3 ergebenden formellen und materiellen Anforderungen erfüllt. Grund der Kündigung kann z. B. der Abbruch des dualen Studiums durch den Studierenden sein.
Solange die Rechtswirksamkeit der Kündigung noch nicht feststeht und ein Rechtsstreit hierüber anhängig ist, besteht das Studienverhältnis fort.
2.18.2.2 Exmatrikulation
Von § 21 Abs. 2 Buchst. b) TVHöD werden sämtliche Fälle erfasst, in denen der Studierende durch die Hochschule exmatrikuliert wird. In Betracht kommen die Fälle, in denen die Exmatrikulation auf Antrag des Studierenden erfolgt, wenn dieser z. B. die Hochschule wechseln will oder weil er sein Studium nicht weiter fortsetzen kann, z. B. aus gesundheitlichen Gründen. Ebenso werden Studierende seitens der Hochschule exmatrikuliert, wenn ihnen die Zulassung (wieder) entzogen wird, da Unterlagen, die für die Immatrikulation gefordert werden (z. B. erweitertes Führungszeugnis), nicht nachgereicht werden. Ein Exmatrikulationsgrund kann auch gegeben sein, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung des Studiengangs nicht mehr möglich ist, weil ein Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung im Sinne des Hebammengesetzes nicht mehr vorliegt und ein neuer Vertrag für die ordnungsgemäße Fortsetzung bzw. Durchführung des Studiums auch nicht mehr rechtzeitig geschlossen werden kann. Sofern Studierende aus hochschulrechtlichen Gründen exmatrikuliert werden, führt dies automatisch zu einer (vorzeitigen) Beendigung des Studienverhältnisses. Der genaue Zeitpunkt der Beendigung hängt davon ab, wann die Exmatrikulation wirksam wird. Eine Exmatrikulation auf Antrag erfolgt grundsätzlich zum Semesterende, sodass zu diesem Zeitpunkt auch das Vertragsverhältnis (automatisch) beendet ist. Sofern eine Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung erfolgt, wirkt sich dies entsprechend auf die Beendigung des Studienverhältnisses aus.
2.18.2.3 Nichtbestehen der Abschlussprüfung
Vor einem Nichtbestehen der staatlichen Prüfung sind die Möglichkeiten einer Wiederholungsprüfung auszuschöpfen. Ein vorzeitiges Ende des Vertragsverhältnisses tritt daher gem. § 21 Abs. 3 bzw. § 37 Abs. 2 HebG nicht ein, wenn die staatliche Prüfung zwar ohne Erfolg abgelegt wird, der Studierende aber einen schriftlichen Antrag gegenüber der verantwortlichen Praxiseinrichtung auf Verlängerung des Vertragsverhältnisses stellt. In diesem Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um 1 Jahr. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Studierende die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf des letzten Studiensemesters ablegen kann.
Der Anspruch des Studierenden auf Verlängerung des Vertragsverhältnisses entsteht mit der Kenntnis vom Nichtbestehen der staatlichen Prüfung. Wird die 1. Wiederholungsprüfung bestanden, bleibt das Studienverhältnis bestehen. Besteht der Studierende die 1. Wiederholungsprüfung nicht und stellt er erneut ein Verlängerungsverlangen, verlängert sich das Vertragsverhältnis bis zur 2. Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von 1 Jahr (§ 21 Abs. 3, § 37 Abs. 2 HebG) abgelegt wird. Die Beendigungswirkung des § 21 Abs. 3 bzw. § 37 Abs. 2 HebG tritt nur ein, wenn auch die 2. Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird.
2.18.2.4 Durch Aufhebungsvertrag
Um Studienverhältnis zu einem befriedigenden Abschluss zu bringen, kann sich der Abschluss eines Aufhebungs- oder auch Auflösungsvertrages ...