Das duale Hebammenstudium schließt mit der Verleihung des akademischen Grades durch die Hochschule ab, § 23 HebG. Die Prüfung findet gem. § 25 Abs. 1 HebG in den letzten beiden im akkreditierten Konzept des Studiengangs vorgesehenen Studiensemestern statt.

Unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung endet das Vertragsverhältnis grundsätzlich mit Ablauf des letzten im akkreditierten Konzept des Studiengangs festgelegten Semesters. Dies regelt § 21 Abs. 1 Satz 1 TVHöD übereinstimmend mit § 37 Abs. 1 Satz 1 HebG. Das duale Hebammenstudium endet somit auch dann erst mit Ablauf des letzten konzipierten Semesters, wenn die staatliche Prüfung bereits vorher abgelegt wurde (§ 37 Abs. 1 Satz 2 HebG, § 21 Abs. 1 Satz 2 TVHöD). Dies führt dazu., dass die Studierenden auch nach erfolgreich abgelegter staatlicher Prüfung an das Vertragsverhältnis mit der verantwortlichen Praxiseinrichtung gebunden sind.

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