Ein (vorzeitiges) Ende des Vertragsverhältnisses tritt ein
- bei einer wirksamen Kündigung durch den Studierenden oder die verantwortliche Praxiseinrichtung auf der Basis von § 4 Absätze 2 und 3 (§ 21 Abs. 2 Buchst. a TVHöD) oder
- bei einer Exmatrikulation der/des Studierenden aus hochschulrechtlichen Gründen durch die Hochschule (§ 21 Abs. 2 Buchst. b TVHöD) oder
- bei einem endgültigen Nichtbestehen der staatlichen Prüfung (§ 21 Abs. 3 TVHöD).
2.18.2.1 Wirksame Kündigung
§ 21 Abs. 2 Buchst. a) TVHöD setzt eine Kündigung voraus, die sämtliche sich aus § 4 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 3 ergebenden formellen und materiellen Anforderungen erfüllt. Grund der Kündigung kann z. B. der Abbruch des dualen Studiums durch den Studierenden sein.
Solange die Rechtswirksamkeit der Kündigung noch nicht feststeht und ein Rechtsstreit hierüber anhängig ist, besteht das Studienverhältnis fort.
2.18.2.2 Exmatrikulation
Von § 21 Abs. 2 Buchst. b) TVHöD werden sämtliche Fälle erfasst, in denen der Studierende durch die Hochschule exmatrikuliert wird. In Betracht kommen die Fälle, in denen die Exmatrikulation auf Antrag des Studierenden erfolgt, wenn dieser z. B. die Hochschule wechseln will oder weil er sein Studium nicht weiter fortsetzen kann, z. B. aus gesundheitlichen Gründen. Ebenso werden Studierende seitens der Hochschule exmatrikuliert, wenn ihnen die Zulassung (wieder) entzogen wird, da Unterlagen, die für die Immatrikulation gefordert werden (z. B. erweitertes Führungszeugnis), nicht nachgereicht werden. Ein Exmatrikulationsgrund kann auch gegeben sein, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung des Studiengangs nicht mehr möglich ist, weil ein Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung im Sinne des Hebammengesetzes nicht mehr vorliegt und ein neuer Vertrag für die ordnungsgemäße Fortsetzung bzw. Durchführung des Studiums auch nicht mehr rechtzeitig geschlossen werden kann. Sofern Studierende aus hochschulrechtlichen Gründen exmatrikuliert werden, führt dies automatisch zu einer (vorzeitigen) Beendigung des Studienverhältnisses. Der genaue Zeitpunkt der Beendigung hängt davon ab, wann die Exmatrikulation wirksam wird. Eine Exmatrikulation auf Antrag erfolgt grundsätzlich zum Semesterende, sodass zu diesem Zeitpunkt auch das Vertragsverhältnis (automatisch) beendet ist. Sofern eine Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung erfolgt, wirkt sich dies entsprechend auf die Beendigung des Studienverhältnisses aus.
2.18.2.3 Nichtbestehen der Abschlussprüfung
Vor einem Nichtbestehen der staatlichen Prüfung sind die Möglichkeiten einer Wiederholungsprüfung auszuschöpfen. Ein vorzeitiges Ende des Vertragsverhältnisses tritt daher gem. § 21 Abs. 3 bzw. § 37 Abs. 2 HebG nicht ein, wenn die staatliche Prüfung zwar ohne Erfolg abgelegt wird, der Studierende aber einen schriftlichen Antrag gegenüber der verantwortlichen Praxiseinrichtung auf Verlängerung des Vertragsverhältnisses stellt. In diesem Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um 1 Jahr. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Studierende die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf des letzten Studiensemesters ablegen kann.
Der Anspruch des Studierenden auf Verlängerung des Vertragsverhältnisses entsteht mit der Kenntnis vom Nichtbestehen der staatlichen Prüfung. Wird die 1. Wiederholungsprüfung bestanden, bleibt das Studienverhältnis bestehen. Besteht der Studierende die 1. Wiederholungsprüfung nicht und stellt er erneut ein Verlängerungsverlangen, verlängert sich das Vertragsverhältnis bis zur 2. Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von 1 Jahr (§ 21 Abs. 3, § 37 Abs. 2 HebG) abgelegt wird. Die Beendigungswirkung des § 21 Abs. 3 bzw. § 37 Abs. 2 HebG tritt nur ein, wenn auch die 2. Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird.
2.18.2.4 Durch Aufhebungsvertrag
Um Studienverhältnis zu einem befriedigenden Abschluss zu bringen, kann sich der Abschluss eines Aufhebungs- oder auch Auflösungsvertrages empfehlen, denn die zwingenden gesetzlichen Kündigungsregelungen im HebG, durch die eine einseitige Beendigung des Vertragsverhältnisses herbeigeführt werden soll, stehen einverständlichen Lösungen der Parteien nicht entgegen, insbesondere nicht dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
Ein solcher Vertrag bedarf der Schriftform (§ 623 BGB); bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die einvernehmliche Vertragsauflösung kann insbesondere in den Fällen in Betracht kommen, in denen der Studierende kurzfristig einen Studienplatzwechsel anstrebt und die verantwortliche Praxiseinrichtung hiergegen keine Einwände hat. Aber auch dann, wenn eine Kündigung im Raum steht oder dem Studierenden eine Rente auf Zeit gewährt wird, kann sich ein Aufhebungsvertrag empfehlen, um das Studienverhältnis zu einem befriedigenden Abschluss zu bringen.