Nicht jede vorzeitige Beendigung des Studienverhältnisses vor Ablauf der Vertragslaufzeit hat eine Rückzahlungspflicht des Studierenden zur Folge. Vielmehr ist eine Differenzierung erforderlich, aus wessen Sphäre der Beendigungsgrund stammt. § 22 Abs. 2 Buchst. b) TVHöD knüpft die Rückzahlungspflicht an die vorzeitige Beendigung durch eine Kündigung der verantwortlichen Praxiseinrichtung, der ein vom Studierenden zu vertretender Grund zugrunde liegt, oder die Rückzahlungspflicht wird durch eine Eigenkündigung des Studierenden nach Ende der Probezeit ausgelöst, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist.
- Kündigung der verantwortlichen Praxiseinrichtung aus einem von den Studierenden zu vertretenden Grund
In der ersten Variante des § 22 Abs. 2 Buchst. b) wird die Rückzahlungspflicht nur dadurch ausgelöst, dass der Studierende der verantwortlichen Praxiseinrichtung Veranlassung gibt, das Studienverhältnis zu kündigen. Der Studierende muss sozusagen das Ende des Studienverhältnisses "zu vertreten" haben. "Vertretenmüssen" ist nach § 276 BGB Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Nach diesem Verständnis sind also Gründe notwendig, die vorsätzlich oder fahrlässig, jedenfalls aber vorwerfbar, vom Studierenden herbeigeführt worden sind. Zu beachten ist, dass die verantwortliche Praxiseinrichtung das Vertragsverhältnis nach der Probezeit nur aus einem wichtigen Grund kündigen kann (§ 4 Abs. 3 Buchstabe a). Dies bedeutet, dass der von dem Studierenden zu vertretende Grund die Schwelle zum wichtigen Grund erreichen muss (siehe hierzu Ziffer 2.4.2.2.1). Wird diese Schwelle nicht erreicht, kann die verantwortliche Praxiseinrichtung das Vertragsverhältnis nicht wirksam kündigen, die Rückzahlungspflicht wird nicht ausgelöst.
- Eigenkündigung des Studierenden nach der Probezeit, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist
In der zweiten Variante des § 22 Abs. 2 Buchst. b) wird die Rückzahlungspflicht durch eine Eigenkündigung des Studierenden nach Ende der Probezeit ausgelöst, wenn diese nicht durch einen wichtigen Kündigungsgrund i. S. d. § 626 BGB getragen ist. Bei der Eigenkündigung kann es sich somit nur um eine ordentliche Kündigung auf der Basis des § 4 Abs. 3 Buchst. b) handeln (siehe hierzu auch nachfolgend Ziffer 2.20.3.1.5). Endet das Studienverhältnis aufgrund einer solchen Eigenkündigung des Studierenden, so geschieht dies grundsätzlich auf Wunsch des Kündigenden. Der Studierende hat es sonach selbst in der Hand, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Eine vorzeitige Beendigung des dualen Hebammenstudiums durch Eigenkündigung hat für den Studierenden nur dann keine Folgen, wenn er zu der Kündigung aus wichtigem Grund i. S. d. § 626 BGB berechtigt war.
Was ein wichtiger Grund für den Studierenden ist, haben die Tarifvertragsparteien nicht definiert. Es ist aber davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des "wichtigen Grundes" im Sinne der allgemeingültigen rechtlichen Definition verstehen wollten. In Anlehnung an die zu § 626 Abs. 1 BGB und § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ergangene Rechtsprechung ist damit ein wichtiger Grund dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Studierenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht zugemutet werden kann (z. B. erhebliche Zahlungsrückstände der verantwortlichen Praxiseinrichtung). In einem solchen Fall besteht trotz Eigenkündigung keine Rückzahlungspflicht.