Nach § 22 Abs. 2 Buchst. c TVHöD ist der Studierende auch bei einer Ablehnung des Angebots, bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung nach dem dualen Hebammenstudium ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen, zur Erstattung der Studiengebühren verpflichtet. Dies gilt allerdings nur, wenn die verantwortliche Praxiseinrichtung dem Studierenden eine Weiterbeschäftigung entsprechend der durch das Studium erworbenen Abschlussqualifikation ermöglicht. Schlägt der Studierende das angebotene Beschäftigungsverhältnis aus, weil er auf der ihm angebotenen Stelle/dem angebotenen Arbeitsplatz von seinen im Studium erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht profitieren kann, greift die Rückzahlungsverpflichtung nicht.

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