Die Tarifvertragsparteien haben in § 22 Abs. 5 TVHöD den Vertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, ganz oder teilweise auf die Regelungen zur Bindung (Abs. 1) und zur Rückzahlungspflicht (Absätze 2 bis 4) zu verzichten. Ein solcher Verzicht kann sich z. B. anbieten, wenn die Rückzahlung der Studiengebühren für den Studierenden unangemessen erscheint, etwa weil der Studierende das duale Studium aufgrund einer schweren Erkrankung, Behinderung oder aus Anlass der Geburt eines Kindes oder der Pflege von Angehörigen nicht fortführen bzw. das Angebot einer Anschlussbeschäftigung nicht annehmen kann.

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