2.3.1 Studienvertrag
Das Vertragsverhältnis kommt durch einen Studienvertrag zwischen der verantwortlichen Praxiseinrichtung und dem Studierenden zustande.
2.3.1.1 Verantwortliche Praxiseinrichtung
Verantwortliche Praxiseinrichtung ist nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Satz 1 HebG diejenige Praxiseinrichtung, die die Verantwortung für die Durchführung des berufspraktischen Teils gegenüber der studierenden Person übernimmt. Hierzu ermächtigt sind gem. § 15 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 HebG Krankenhäuser, die zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassen sind.
In Anlehnung an diese Definition haben die Tarifvertragsparteien in § 2 Abs. 4 Satz 1 TVHöD festgelegt, dass verantwortlich für die Durchführung des berufspraktischen Studienteils gegenüber den Studierenden nur ein Krankenhaus sein kann, das Hebammenstudierende berufspraktisch ausbildet und gemäß § 108 SGB V zur Versorgung zugelassen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass an der berufspraktischen Ausbildung mehrere Einrichtungen und Hebammen beteiligt sind. In diesem Fall obliegt dem Krankenhaus die Organisation und Koordination der Durchführung des berufspraktischen Studienteils.
2.3.1.2 Schriftform
An die gesetzliche Regelung in § 27 Abs. 1 HebG anknüpfend, sieht § 3 Abs. 1 TVHöD vor, dass vor Beginn des Studienverhältnisses ein schriftlicher Studienvertrag zu schließen ist. Zum Schutz der Studierenden ist die elektronische Ersetzung der Schriftform nicht zugelassen. Dies ergibt sich aus § 27 Abs. 2 Satz 2 HebG.
Durch das Schriftformerfordernis soll sichergestellt werden, dass der Studierende vom ersten Tag des dualen Hebammenstudiums an seine Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis kennt bzw. kennen kann. Allerdings ist das Schriftformerfordernis nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen des Vertrags.
Für den Fall, dass die studierende Person minderjährig ist, bestimmt § 30 HebG, dass dann der Vertrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen ist.
2.3.1.3 Inhalt
Der Studienvertrag muss gem. § 3 Abs. 1 TVHöD neben der Bezeichnung "duales Hebammenstudium" mindestens Angaben enthalten über
- den Beginn des Studiums,
- den Praxisplan, der den Aufbau und die zeitliche und sachliche Gliederung der Praxiseinsätze enthält, auf dessen Grundlage der berufspraktische Teil des Studiums durchgeführt wird und der von der verantwortlichen Praxiseinrichtung für die/den Studierenden zu erstellen ist,
- die Verpflichtung der/des Studierenden, an den anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
- die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen berufspraktischen Ausbildungszeit,
- die Zahlungsmodalitäten und die Höhe des Studienentgelts sowie, soweit sie von der verantwortlichen Praxiseinrichtung getragen werden, die Studiengebühren sowie den Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 34 Abs. 2 HebG,
- die dem Studium zugrundeliegende Studien- und Prüfungsverordnung, § 71 HebG in der jeweils geltenden Fassung sowie den Kooperationsvertrag mit der Hochschule,
- die Dauer der Probezeit,
- die Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs,
- die Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann,
- Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
- den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,
- den Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 37 Abs. 2 HebG,
- die Geltung dieses Tarifvertrages sowie einen in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die dem Vertrag zugrundeliegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen, die auf das Studienverhältnis Anwendung finden,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer nach § 5 Betriebsverfassungsgesetz oder nach § 4 Bundespersonalvertretungsgesetz.
Bis auf § 3 Abs. 1 Buchstabe j – Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen – sieht auch das Hebammengesetz in § 28 Abs. 1 und Abs. 2 entsprechende Angaben vor.
Das Nachweisgesetz (NachwG) erfasst die praktischen Tätigkeiten des Studierenden im Rahmen des dualen Hebammenstudiums nicht. Daher bedarf es für das Studienverhältnis keiner Niederschrift nach dem Nachweisgesetz.
2.3.1.4 Anzuwendende Vorschriften
Das HebG enthält zwingende Vorgaben im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien während der Hebammenausbildung (§§ 27 ff. HebG). Neben dem HebG sind auf den Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung, soweit sich nicht aus seinem Wesen und Zweck und aus dem HebG etwas anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden (§ 31 HebG). Demzufolge gelten insbesondere die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie z. B. das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
2.3.1.5 Wirksamkeit des Vertrags
§ 3 Abs. 2 TVHöD bestimmt, dass der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung erst dann wirksam ist, wenn die studierende Person der verantwortlichen Praxiseinrichtung eine schriftliche Studienplatzzusage einer Hochs...