2.4.1 Probezeit, § 4 Abs. 1 TVHöD
§ 4 Abs. 1 TVHöD sieht eine Probezeit von 6 Monaten vor. Die Tarifvertragsparteien haben sich insoweit am Maßstab der gesetzlichen Dauer der Probezeit in § 36 Abs. 1 HebG orientiert.
Den Beginn der Probezeit bestimmt § 36 Abs. 1 HebG mit der Aufnahme des Studiums. Durch die Probezeit wird sichergestellt, dass die verantwortliche Praxiseinrichtung überprüfen kann, ob die angehende Hebamme für den zu erlernenden Beruf geeignet ist und sich in das betriebliche Geschehen mit ihren Lernpflichten einordnen kann. Die angehende Hebamme wiederum muss überprüfen können, ob der gewählte Studiengang ihren Vorstellungen und Anlagen entspricht. Beide Vertragsparteien sollen zudem ausreichend Gelegenheit haben, die für das duale Hebammenstudium wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen.
2.4.2 Kündigung
Neben den gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten (§ 38 HebG) gestattet auch § 4 TVHöD die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung. Insoweit sind die Rückzahlungsgrundsätze des § 22 TVHöD zu beachten, nach denen eine Kündigung unter bestimmten Maßgaben eine Rückzahlungsverpflichtung der Studierenden hinsichtlich von der verantwortlichen Praxiseinrichtung übernommenen Studiengebühren auslösen kann (siehe hierzu nachfolgend Ziffer 2.20).
2.4.2.1 Kündigung während der Probezeit, § 4 Abs. 2 TVHöD
Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Diese Möglichkeit gilt sowohl für die verantwortliche Praxiseinrichtung als auch für den Studierenden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (vgl. § 39 Abs. 1 HebG), die Angabe von Kündigungsgründen ist jedoch nicht erforderlich (Ausnahme siehe Ziffer 2.4.2.2). Lediglich dann, wenn die verantwortliche Praxiseinrichtung mit ihrer Kündigung gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben verstößt, kann die Kündigung unwirksam sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei der Kündigung während der Probezeit um eine entfristete ordentliche Kündigung. Gleichwohl ist die Vereinbarung einer Auslauffrist möglich, wenn dadurch keine zweckwidrige Bindung über das Ende der Probezeit hinaus bewirkt wird.
2.4.2.2 Kündigung nach der Probezeit, § 4 Abs. 3 TVHöD
Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis nur gekündigt werden
- von beiden Seiten aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist (Buchst. a),
- nur von der studierenden Person mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende (Buchst. b).
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (vgl. § 39 Abs. 1 HebG). Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund (Buchst. a) ist zudem der Kündigungsgrund mitzuteilen (§ 39 Abs. 3 HebG).
2.4.2.2.1 Kündigung aus wichtigem Grund
Die rechtlichen Voraussetzungen des wichtigen Grundes i. S. v. § 4 Abs. 3 Buchst. a) entsprechen denen des § 626 Abs. 1 BGB, sodass die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch für die Auslegung der Tarifnorm heranzuziehen sind.
Oberster Grundsatz bei der Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes wegen Fehlverhaltens oder Pflichtverletzung im Betrieb ist, dass einmalige oder seltene Vorkommnisse in der Regel nicht zur fristlosen Kündigung ausreichen. Auch geringer ins Gewicht fallende Verfehlungen und Schwierigkeiten des Studierenden wie Unsauberkeit, Unaufmerksamkeit, Vergesslichkeit, schlechtes und störrisches Benehmen stellen grundsätzlich keinen wichtigen Grund zur vorzeitigen Beendigung des Studienverhältnisses dar.
Mit der pauschalen Behauptung, der Studierende werde wegen seiner schlechten Leistungen mit hoher Wahrscheinlichkeit die staatliche Prüfung nicht erfolgreich bestehen, kann die verantwortliche Praxiseinrichtung das Studienverhältnis nicht fristlos beenden. Vorherige schlechte Leistungen kommen als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses nur in Betracht, wenn feststeht, dass aufgrund von Ausbildungslücken, die in den Verantwortungsbereich des Studierenden fallen, das Bestehen der Studienprüfung ausgeschlossen ist. Für die hierfür maßgebenden Tatsachen ist die verantwortliche Praxiseinrichtung in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig.
Zum Nachweis sollte die verantwortliche Praxiseinrichtung den (schlechten) Leistungsstand des Studierenden sowie ihre Bemühungen, dem Studierenden die Möglichkeit zu eröffnen, in der vorgesehenen Zeit das Studienziel zu erreichen, in geeigneter Weise dokumentieren; so sind insbesondere ggf. vorausgegangene Ermahnungen und förmliche Abmahnungen aktenkundig zu machen.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn der Studierende seine vertraglichen Hauptleistungspflichten und/oder vertraglichen Nebenpflichten erheblich verletzt hat oder sein pflichtwidriges Verhalten (z. B. unentschuldigtes Fehlen entgegen den Vorgaben der vereinbarten Studienordnung) ungeachtet strenger Abmahnungen und ungeachtet der Anwendung stärkerer Erziehungsmittel fortsetzt und darüber hinaus die Pflichtwidrigkeiten graduell schwerer werden. Außerdem muss es unwahrscheinlich erscheinen, dass auf den Studierenden noch so eingewirkt werden kann, dass er sich in die im ...