Die Kündigung des Vertragsverhältnisses zieht nicht automatisch die Exmatrikulation nach sich. Vielmehr wirkt sich die Kündigung des Studienvertrags zunächst nur auf die Rechtsbeziehung zwischen der verantwortlichen Praxiseinrichtung und der/dem Studierenden aus. Weitere Auswirkungen können sich aus dem Hochschulrecht ergeben, welches dem jeweiligen Studiengang zugrunde liegt.

 
Praxis-Tipp

Bei einer Kündigung sollte geprüft werden, ob das Hochschulrecht die Möglichkeit eröffnet, vor einer Exmatrikulation einen neuen Studienvertrag mit einer anderen verantwortlichen Praxiseinrichtung zu schließen, um dort den berufspraktischen Studienteil fortzusetzen.

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