Der Studierende hat nach § 6 Abs. 1 TVHöD in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten der Einrichtung(en), in oder bei der/denen er seine Praxiseinsätze absolviert. Dies führt bei Geltung des TVöD-K dazu, dass der Studierende über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der jeweiligen Einrichtung angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren hat; an die Schweigepflicht bleibt der Studierende auch über die Beendigung des Studienverhältnisses hinaus in vollem Umfang gebunden (vgl. § 3 Abs. 1 TVöD-K).

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