Während des dualen Studiums erhalten die Studierenden ein monatliches Studienentgelt. Zudem können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die verantwortliche Praxiseinrichtung etwaige Studiengebühren (z. B. Einschreibegebühren) übernimmt.
2.7.1 Studienentgelt
2.7.1.1 Höhe, § 9 Abs. 1 TVHöD
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVHöD am 1.1.2022 bis zum 31.3.2022 betrug das monatliche Studienentgelt 1.490,00 EUR; seit dem 1. April 2022 erhalten die Studierenden ein monatliches Studienentgelt i. H. v. 1.515,00 EUR. Dieses erhöht sich ab dem 1.3.2024 auf 1.665,00 EUR. Insoweit besteht ein Gleichklang zu der Höhe des monatlichen Studienentgelts, welches Studierenden bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) TVAöD – Allgemeiner Teil – (= u. a. Pflegebereich) gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 zweiter Spiegelstrich TVSöD zusteht.
Allerdings ist das Studienentgelt statisch ausgestaltet, so dass sich bei nachfolgenden Entgeltentwicklungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes kein Anspruch der Studierenden auf eine tarifdynamische Anpassung ergibt.
Für die Berechnung des Studienentgelts bei Beginn bzw. Beendigung des Studienverhältnisses während eines Kalendermonats enthält weder das HebG noch der TVHöD eine Regelung. Der auf einen Tag entfallende Anteil des monatlichen Studienentgelts ist daher nach der Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonats zu errechnen (1/28, 1/29, 1/30 oder 1/31).
2.7.1.2 Steuer, Sozialversicherung, Zusatzversorgung, § 9 Abs. 2 TVHöD
Dual Studierende sind sozialversicherungsrechtlich den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt (siehe Ziffer 1.4.1). Damit unterliegen sie sowohl während des berufspraktischen Teils als auch während des hochschulischen Teils der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Vor diesem Hintergrund haben die Tarifvertragsparteien in § 9 Abs. 2 TVHöD klargestellt, dass das Studienentgelt steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist und bei seiner Berechnung und Auszahlung sowie der Bemessung anderer Entgeltleistungen wie Ausbildungsentgelt behandelt wird.
2.7.1.3 Fälligkeit des Studienentgelts, § 9 Abs. 3 TVHöD
Die Regelung zur Fälligkeit in Absatz 3 entspricht § 8 Abs. 2 TVAöD – Allgemeiner Teil – bzw. § 8 Abs. 3 TVSöD. Dementsprechend wird das Studienentgelt zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung gezahlte Entgelt. Da auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung der TVöD-K Anwendung findet (vgl. § 1 Satz 2), ist das Studienentgelt fällig am letzten Tag eines jeden Monats (§ 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K), wobei unter dem letzten Tag eines Monats der letzte Arbeitstag zu verstehen ist (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K).
2.7.2 Studiengebühren, § 9 Abs. 4 TVHöD
Sofern der Studierende als Voraussetzung für die Aufnahme (z. B. Einschreibegebühren) oder auch Weiterführung des dualen Hochschulstudiums Studiengebühren entrichten muss, können diese gem. § 9 Abs. 4 TVHöD von der verantwortlichen Praxiseinrichtung übernommen werden. Hierzu bedarf es einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Die Vereinbarung ist in den Studienvertrag aufzunehmen, was sich aus § 3 Abs. 1 Buchst. e) TVHöD ergibt, und muss Angaben über die Höhe der übernommenen Studiengebühren enthalten.
Von den Studiengebühren zu unterscheiden sind normalerweise die regulären Semesterbeiträge, mit denen Studierende universitäre Angebote unterstützen (z. B. Semesterticket), und Prüfungsgebühren, die in Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen anfallen. Von daher stellt sich die Frage, ob diese Kosten ebenfalls übernommen werden können. Festzustellen ist, dass die Tarifvertragsparteien "Studiengebühren" nicht näher definiert haben. Insoweit ist davon ausgehen, dass der Begriff "Studiengebühren" weit zu verstehen ist und damit auch andere Beiträge erfasst werden, die Studierende an die Hochschule zu zahlen haben.
Im Gegensatz zum Studienentgelt nach § 9 Abs. 1 TVHöD gehören die Studiengebühren, die von der verantwortlichen Praxiseinrichtung übernommen werden, nicht zum Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV; sie sind gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuzurechnen, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind. Letzteres ist der Fall, wenn der Studierende in einem Studienverhältnis, welches zur Durchführung eines dualen Studienmodells vereinbart wird, grundsätzlich Schuldner der Studiengebühren ist, der Arbeitgeber aber vertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet ist und die Möglichkeit der Rückforderung der Studiengebühren besteht, wenn der ehemals Studierende auf eigenen Wunsch innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss des Studiums den ausbildenden Betrieb verlässt.
Da § 22 Abs. 2 TVHöD eine Regelung zur Rückerstattung von Studiengebühren durch den Studierenden enthält (siehe hierzu nachfolgend Ziffer 2.20.3), führt eine Vereinbarung i. S. d. § 9 Abs. 4 TVHöD dazu, dass die von der verantwortlichen Praxiseinrichtung übernommenen Prüfungsgebühren steue...